Das Landratsamt Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 5. Mai 2025 die Gesetzmäßigkeit, der vom Gemeinderat am 17. März 2025 beschlossenen Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Jahr 2025 bestätigt.
Gleichzeitig wurde gemäß §§ 87 Abs. 2 und 86 Abs. 4 GemO der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen im Rahmen der Haushaltssatzung 2025 in Höhe von 2.500.000,00 Euro sowie der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nach der Haushaltssatzung, in dessen Höhe voraussichtlich Kreditaufnahmen im Haushalt 2026 vorgesehen sind, in Höhe von 200.000,00 Euro, genehmigt.
Die Haushaltssatzung wird auf der Homepage der Gemeinde Forst unter „Amtliche Bekanntmachungen“ eingestellt und damit öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird der Haushaltsplan mit Anlagen vom 13. Mai bis 21. Mai 2025 im Rathaus, Weiherer Straße 1, im Eingangsbereich des Hintereingangs im Rathaushof (Windfang), öffentlich ausgelegt.
Haushaltssatzung der GemeindeForst für das Haushaltsjahr 2025
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17. März 2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 23.539.500 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 26.997.350 |
1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | -3.457.850 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | -- |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | -- |
1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | -- |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | -3.457.850 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 23.383.800 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 25.420.050 |
2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | -2.036.250 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 1.071.000 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 3.572.000 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -2.501.000 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | -4.537.250 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 2.500.000 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 69.100 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 2.430.900 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | -2.106.350 |
§ 2
Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 2.500.000 EUR
davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf 0 EUR
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
wird festgesetzt auf 200.000 EUR.
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 2.500.000 EUR.
§ 5
Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) wurden in einer separaten Hebesatzsatzung festgesetzt.
§ 6
Stellenplan
Der Stellenplan für das Haushaltsjahr 2025 ist Bestandteil dieser Haushaltssatzung.
Forst, 12.05.2025
gez.
Bernd Killinger
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.