Sehr geehrte Damen und Herren,
der Gemeinderat hat am 23.04.2024 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 erlassen. Die vollständigen Unterlagen wurden dem Landratsamt am 07.05.2024 vorgelegt.
Die Gesetzmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses über die Haushaltssatzung wird nach § 121 Abs. 2 GemO bestätigt.
Der auf 7.530.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wird nach § 87 Abs. 2 GemO unter der Maßgabe nach Ziffer 1 genehmigt.
Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite mit 6.900.000 € bedarf nach § 89 Abs. 3 GemO keiner Genehmigung, da er 1/5 der im Ergebnishaushalt veranschlagten ordentlichen Aufwendungen nicht übersteigt.
Die Haushaltssatzung ist gem. § 81 Abs. 3 GemO öffentlich bekannt zu machen. Den Nachweis hierüber bitten wir vorzulegen.
Anmerkungen zur Haushalts- und Finanzlage der Gemeinde Ilsfeld:
1. Die Gemeinde hat die in der mittelfristigen Finanzplanung eingeplanten Erhöhungen bei den ordentlichen Erträgen und Reduzierungen bei den ordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt umzusetzen. Durch die im Rahmen der
kommunalen Selbstverwaltung geplanten Maßnahmen hat die Gemeinde die dauerhafte Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Insbesondere muss ein Zahlungsmittelüberschuss aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens in der Höhe der Tilgungsleistungen erwirtschaftet werden.
Die noch zur Verfügung stehenden Kreditermächtigung des Jahres 2023 darf nicht in Anspruch genommen werden.
2. Die Jahresabschlüsse 2020 - 2022 sind zeitnah vorzulegen.
3. Die vorgelegte Planung weist im kompletten Finanzplanungszeitraum 2024 - 2027 negative ordentliche Ergebnisse aus. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Abschreibungen nicht in vollem Umfang erwirtschaftet werden können und das
mit dem NKHR verfolgte Ziel, die Erwirtschaftung des Ressourcenverbrauchs, nicht erreicht wird.
Die Gemeinde Ilsfeld hat gegenüber dem Landratsamt ausgeführt, dass im Jahr 2024 und teilweise im Jahr 2025 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zum erforderlichen Haushaltsausgleich nach 8 80 Abs. 2 GemO
i.V.m. 8 24 GemHVO zur Verfügung stehen. Der verbleibende Fehlbetrag des Jahres 2025 sowie die Fehlbeträge der Jahre 2026 und 2027 sind als Fehlbeträge nach § 80 Abs. 3 GemO i.V.m. & 24 Abs. 3 GemHVO auf die folgenden Haushaltsjahre
vorzutragen. Aufgrund der fehlenden Jahresabschlüsse 2020 - 2022 ist diese Aussage für das Landratsamt jedoch nicht belastbar.
Vor einer Verrechnung der Fehlbeträge mit dem Basiskapital nach § 24 Abs. 3 GemHVO hat die Gemeinde weitere strukturelle Maßnahmen zur Verbesserung der Ergebnisse im Ergebnishaushalt einzuleiten. Diese Maßnahmen sind durch
die Gemeinde gegenüber dem Landratsamt auszuführen. Der gesetzlich vorgeschriebene Haushaltsausgleich nach § 80 Abs. 2 GemO ist sicherzustellen.
4. In den Jahren 2024 und 2025 ergibt sich jeweils ein Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit. Die Gemeinde hat gegenüber dem Landratsamt nachgewiesen, dass in diesen Jahren liquide Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen.
5. Die Finanzierung des geplanten Investitionsprogramms im Finanzplanungszeitraum soll insbesondere durch Investitionszuwendungen und Kreditaufnahmen erfolgen.
In den Jahren 2024, 2025 und 2026 sind Kreditaufnahmen in Höhe von rd. 9,6 Mio. € geplant. Diese hohen Kreditaufnahmen hätten bis zum 31.12.2026 einen Schuldenanstieg der Gemeinde Ilsfeld auf rd. 13 Mio. € (1.296 €/Einw.)
und damit weit über dem Landesdurchschnitt pro Einwohner zur Folge.
Die Gemeinde Ilsfeld hat den geplanten Schuldenanstieg, im Hinblick auf ihre Leistungsfähigkeit, deutlich zu begrenzen. Die Realisierung der geplanten Investitionsmaßnahmen ist eng an der verfügbaren eigenen Liquidität zu orientieren.
Dieser Erlass ist dem Gemeinderat bekannt zu geben (8 43 Abs. 5 GemO). Der Nachweis ist dem Landratsamt vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Lutz Mai
Erster Landesbeamter