Das Landratsamt Calw hat mit Erlass vom 08.07.2025 die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 05.06.2025 beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 und die gleichzeitig beschlossenen Wirtschaftspläne 2025 der Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bestätigt. Die Haushaltssatzung und die Wirtschaftspläne werden nachstehend öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass der Haushaltsplan und die Wirtschaftspläne 2025 in der Zeit vom 28.07.2025 bis einschließlich 05.08.2025 im Rathaus Wildberg, OG 1, Zi 1.10 gemäß § 81 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind.
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Jahr 2025 wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 30.681.000 € |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | - 34.077.000 € |
1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | - 3.396.000 € |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 € |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 € |
1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 € |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | - 3.396.000 € |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 30.211.000 € |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | - 31.976.700 € |
2.3Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | -1.765.700 € |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 7.504.000 € |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | - 13.054.000 € |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | - 5.550.000 € |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | - 7.315.700 € |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 6.200.000 € |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | - 650.000 € |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 5.550.000 € |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | - 1.765.700 € |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 6.200.000 €
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 7.700.000 €
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 5.500.000 €.
Informativ:
Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1 | für die Grundsteuer | |
a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 1.000 v.H. |
b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 470 v.H. |
der Steuermessbeträge; | ||
2. | für die Gewerbesteuer auf | 390 v.H. |
der Steuermessbeträge. |
Wildberg, den 06.06.2025
Bürgermeisteramt
gez. Ulrich Bünger
Bürgermeister
Aufgrund von § 14 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes in der heute gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 05.06.2025 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wie folgt beschlossen:
Der Wirtschaftsplan wird festgestellt | ||
1. | im Erfolgsplan mit Erträgen von und Aufwendungen von bei einem Jahresgewinn von | 2.279.100 € 2.151.600 € 127.500 € |
2. | im Liquiditätsplan mit Einzahlungen aus lfd. Geschäftstätigkeit von mit Auszahlungen aus lfd. Geschäftstätigkeit von Zahlungsmittelüberschuss aus lfd. Geschäftstätigkeit mit Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von mit Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf mit Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von mit Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von veranschl. Fin.mittelübers. aus Finanzierungstätigkeit Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands | 2.190.900 € 1.719.100 € 471.800 € 0 € 4.935.000 € 4.935.000 € 4.463.200 € 4.928.800 € 465.600 € 4.463.200 € 0 € |
3. | a) mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme (Kreditermächtigung) in Höhe von | 2.448.800 € |
b) mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigung in Höhe von | 0 € | |
4. | mit dem Höchstbetrag der Kassenkredite von | 330.000 € |
Wildberg, den 06.06.2025
Bürgermeisteramt
gez. Ulrich Bünger
Bürgermeister
Aufgrund von § 14 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes in der heute geltenden Fassung hat der Gemeinderat am 05.06.2025 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wie folgt beschlossen:
1. | im Erfolgsplan mit Erträgen von und Aufwendungen von bei einem Jahresverlust von | 2.975.500 € 3.006.200 € 30.700 € |
2. | im Liquiditätsplan mit Einzahlungen aus lfd. Geschäftstätigkeit von mit Auszahlungen aus lfd. Geschäftstätigkeit von Zahlungsmittelüberschuss aus lfd. Geschäftstätigkeit mit Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von mit Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf mit Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von mit Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von veranschl. Fin.mittelübers. aus Finanzierungstätigkeit Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands | 2.533.000 € 1.648.200 € 884.800 € 0 € 4.582.000 € 4.582.000 € 3.697.200 € 4.575.400 € 878.200 € 3.697.200 € 0 € |
3. | a) mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme (Kreditermächtigung) in Höhe von | 3.127.400 € |
b) mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigung in Höhe von | 0 € | |
4. | mit dem Höchstbetrag der Kassenkredite von | 450.000 € |
Wildberg, den 06.06.2025
Bürgermeisteramt
gez. Ulrich Bünger
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Wildberg geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
• der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.