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Haushaltssatzung 2024 / 2025 genehmigt

Das Landratsamt Böblingen hat mit Erlass vom 26.04.2024 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung des Gemeindeverwaltungsverbandes Waldenbuch/Steinenbronn...

Das Landratsamt Böblingen hat mit Erlass vom 26.04.2024 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung des Gemeindeverwaltungsverbandes Waldenbuch/Steinenbronn bestätigt. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 13.05.2024 bis 22.05.2024 je einschließlich, im Kämmereiamt der Stadt Waldenbuch, im Neuen Rathaus, Zimmer 11, öffentlich aus. Nach § 9 der Verbandssatzung wird die Haushaltssatzung 2024 / 2025 hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Haushaltssatzung 2024 / 2025

Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 10.02.1976 (Ges. Bl. S. 149) in Verbindung mit § 79 der GemO für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Waldenbuch/Steinenbronn am 22.02.2024 folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 beschlossen:

§ 1

Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen

2024

2025

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

20.350 €

20.450 €

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

20.350 €

20.450 €

1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

0 €

0 €

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0 €

0 €

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0 €

0 €

1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0 €

0 €

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

0 €

0 €

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2024

2025

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

20.350 €

20.450 €

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

20.350 €

20.450 €

2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

0 €

0 €

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

0 €

0 €

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

0 €

0 €

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

0 €

0 €

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

0 €

0 €

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0 €

0 €

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0 €

0 €

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

0 €

0 €

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

0 €

0 €

§ 2

Kreditermächtigung

2024

2025

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf

0 €

0 €

davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf

0 €

0 €

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

2024

2025

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahr mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen) wird festgesetzt auf

0 €

0 €

§ 4

Kassenkredite

2024

2025

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

10.000 €

10.000 €

§ 5

Verbandsumlage

DieVerbandsumlagewirdwiefolgtfestgesetzt:

2024

2025

für die Stadt Waldenbuch

4.860 €

4.920 €

für die Gemeinde Steinenbronn

3.240 €

3.280 €

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
Steinenbronn Aktuell
Ausgabe 19/2024
von Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch - Steinenbronn
08.05.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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