Das Landratsamt Böblingen hat mit Erlass vom 26.04.2024 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung des Gemeindeverwaltungsverbandes Waldenbuch/Steinenbronn bestätigt. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 13.05.2024 bis 22.05.2024 je einschließlich, im Kämmereiamt der Stadt Waldenbuch, im Neuen Rathaus, Zimmer 11, öffentlich aus. Nach § 9 der Verbandssatzung wird die Haushaltssatzung 2024 / 2025 hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Haushaltssatzung 2024 / 2025
Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 10.02.1976 (Ges. Bl. S. 149) in Verbindung mit § 79 der GemO für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Waldenbuch/Steinenbronn am 22.02.2024 folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 beschlossen:
§ 1
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | 2024 | 2025 |
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 20.350 € | 20.450 € |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 20.350 € | 20.450 € |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 0 € | 0 € |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 € | 0 € |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 € | 0 € |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 € | 0 € |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 0 € | 0 € |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | 2024 | 2025 |
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 20.350 € | 20.450 € |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 20.350 € | 20.450 € |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 0 € | 0 € |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 0 € | 0 € |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 0 € | 0 € |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | 0 € | 0 € |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | 0 € | 0 € |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 € | 0 € |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 € | 0 € |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 0 € | 0 € |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | 0 € | 0 € |
§ 2
Kreditermächtigung
2024 | 2025 | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf | 0 € | 0 € |
davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf | 0 € | 0 € |
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
2024 | 2025 | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahr mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen) wird festgesetzt auf | 0 € | 0 € |
§ 4
Kassenkredite
2024 | 2025 | |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 10.000 € | 10.000 € |
§ 5
Verbandsumlage
DieVerbandsumlagewirdwiefolgtfestgesetzt:
2024 | 2025 | |
für die Stadt Waldenbuch | 4.860 € | 4.920 € |
für die Gemeinde Steinenbronn | 3.240 € | 3.280 € |
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.