Auf Grund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 28.11.2024 mit Beitrittsbeschluss vom 10.04.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 2.905.380 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 3.017.280 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | -111.900 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | -111.900 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 2.571.830 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 2.543.980 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 27.850 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 772.950 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 1.521.750 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit(Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -748.800 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | -720.950 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 730.900 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 36.300 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss aus Finanzierungstätigkeit(Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 694.600 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts(Saldo aus 2.7 und 2.10) von | -26.350 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 730.900 EUR.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 600.000 EUR.
Für das Haushaltsjahr 2023 werden festgesetzt:
die Umlage für die Ferienspiele nach | § 14 Abs. 2 der Verbandssatzung auf | 23.600 € |
die Touristikumlage nach | § 14 Abs. 2 der Verbandssatzung auf | 16.900 € |
die Umlage für den Flächennutzungsplan | § 14 Abs. 2 der Verbandssatzung auf | 4.000 € |
die allgemeine Verbandsumlage nach | § 14 Abs. 3 der Verbandssatzung auf | 912.430 € |
die allgemeine Kapitalumlage nach | § 14 Abs. 4 der Verbandssatzung auf | 574.800 € |
die Schulkostenumlage nach | § 15 Abs. 2 der Verbandssatzung auf | 221.350 € |
die Schulinvestitionskostenumlage nach | § 16 der Verbandssatzung auf | 34.050 € |
die Abwasserbetriebskostenumlage nach | § 17 Abs. 4 der Verbandssatzung auf | 553.500 € |
die Abwasserinvestitionsumlage nach | § 17 Abs. 1 der Verbandssatzung auf | 164.100 € |
Das Landratsamt Zollernalbkreis hat mit Erlass vom 20.02.2025 die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung beschlossenen Haushaltssatzung bestätigt; die Haushaltssatzung kann vollzogen werden. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 730.900 € wurde genehmigt; ansonsten enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Haushaltssatzung und Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 05.05.2025 bis 19.05.2025 (je einschließlich) auf der Verbandsgeschäftsstelle, Schillerstraße 29, 72355 Schömberg, während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schömberg, den 16.04.2025
gez. Anton Müller
Verbandsvorsitzender