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Haushaltssatzung

Stadt Bad Herrenalb Öffentliche Bekanntmachung DER Haushaltssatzung DER Stadt Bad Herrenalb für das Haushaltsjahr 2025 I. ...

Stadt Bad Herrenalb

Öffentliche Bekanntmachung

DER

Haushaltssatzung

DER

Stadt Bad Herrenalb für das Haushaltsjahr 2025

I.

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat Gemeinderat Bad Herrenalb am 29. April 2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

§ 1

Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt:

1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen

EUR

1.1

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

26.421.400

1.2

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

28.544.100

1.3

Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1. und 1.2) von

-2.122.700

1.4

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträgen von

520.000

1.5

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6

Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

520.000

1.7

Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe 1.3 und 1.6) von

-1.602.700

2. im Finanzhaushalt mit folgenden Beträgen:

EUR

2.1

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

25.654.500

2.2

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

26.630.000

2.3

Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

-975.500

2.4

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

3.449.500

2.5

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

7.402.500

2.6

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit

(Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-3.953.000

2.7

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-4.928.500

2.8

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

3.953.000

2.9

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

855.000

2.10

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit

(Saldo aus 2.8 und 2.9) von

3.098.000

2.11

Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

-1.830.500

§ 2

Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 3.953.000 EUR

§ 3

Verpflichtungsermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 3.735.000 EUR.

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 4.500.000 EUR

Bad Herrenalb, den 29. April 2025

Klaus Hoffmann Bürgermeister

II.

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 30.04.2025 vorgelegt. Die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung wurden vom Landratsamt Calw am 11.06.2025 genehmigt Die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 29.04.2025 beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wurde mit Schreiben des Landratsamtes Calw vom 11.06.2025 gemäß § 121 Abs. 2 in Verbindung mit § 81 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bestätigt.

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 24. Juni 2025 bis 4. Juli 2025 je einschließlich im Rathaus der Stadt Bad Herrenalb, Rathausplatz 11, 76332 Bad Herrenalb, Zimmer 110 während der Dienstzeiten öffentlich aus.

Bad Herrenalb, den 11. Juni 2025

Klaus Hoffmann Bürgermeister

IV.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt der Stadt Bad Herrenalb
NUSSBAUM+
Ausgabe 25/2025
von Stadt Bad Herrenalb
17.06.2025
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