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Haushaltssatzung

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 1. Haushaltssatzung der Gemeinde Bempflingen für das Haushaltsjahr 2026 Auf Grund...

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung der Gemeinde Bempflingen für das Haushaltsjahr 2026

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27. Januar 2026 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

10.961.750

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

-11.743.600

1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

-781.850

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

-781.850

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

10.609.150

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

-10.733.400

2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

-124.250

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

1.044.000

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

-2.146.500

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-1.102.500

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-1.226.750

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

-120.000

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

-120.000

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

-1.346.750

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 350.000 EUR

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 2.348.720 EUR.

Nachrichtlich:

Die Hebesätze wurden nach der Satzung über die Erhebung von Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 20. November 2024 zuletzt zum 1. Januar 2025 wie folgt festgesetzt:

1. für die Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 440 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 200 v. H.

der Steuermessbeträge;

2. für die Gewerbesteuer auf 380 v. H.

der Steuermessbeträge.

Bempflingen, den 27.01.2026

gez. Bernd Welser
Bürgermeister

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 29.01.2026 vorgelegt. Die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung wurden vom Landratsamt Esslingen am 09.03.2026 genehmigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16. März 2026 bis 25. März 2026 im Rathaus, Metzinger Str. 3 – Zimmer 20 - öffentlich aus. Sie können den Haushaltsplan auch nach diesem Datum bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung einsehen. Bitte wenden Sie sich zu diesem Zweck an Frau Welker (07123 9383-20).

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bempflingen, den 11.03.2026

gez. Frank Lindner
Bürgermeister

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Amtsblatt des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen
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Ausgabe 11/2026
von Gemeinde Bempflingen
12.03.2026
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