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Gemeinderat

Haushaltssatzung der Gemeinde Neckartenzlingen für das Haushaltsjahr 2026

Die nachstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen sowie der Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2026 werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. ...

Die nachstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen sowie der Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2026 werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Haushaltssatzung der Gemeinde

Neckartenzlingen für das Haushaltsjahr 2026

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20. Januar 2026 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:

§ 1Ergebnishaushaltund Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von20.868.864
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von22.190.428
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1. und 1.2) von-1.321.564
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von0
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von0
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von0
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von-1.321.564
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von20.416.240
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von20.181.300
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von
234.940
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von1.546.200
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von7.913.600
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von
-6.367.400
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von
-6.132.460
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von6.100.000
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von163.000
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von
5.937.000
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von
-195.460

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförder-
ungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf
6.100.000 €.

§ 3 Verpflichtungsermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die
künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaß-
nahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 9.975.000 €.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 3.000.000 €.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) wurden durch Hebesatzsatzung vom 09.12.2025 wie folgt festgesetzt:
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf345 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf295 v.H.
der Steuermessberträge;
2. für die Gewerbesteuer auf380 v.H.
der Steuermessbeträge.
Grundsteuerkleinbeträge i.S.d. § 28 Abs. 2 GrStG werden wie folgt fällig:
a) am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15 € nicht übersteigt.
b) am 15. Februar und 15. August je zur Hälfte des Jahresbetrags, wenn dieser 30 € nicht übersteigt.
Ausgefertigt!
Neckartenzlingen, den 24.03.2026
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Wirtschaftsplan 2026

Eigenbetrieb Wasser

Auf Grund von § 14 des Eigenbetriebsgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21. April 2026 den folgenden Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:

§ 1 Erfolgsplan und Liquiditätsplan

Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt
1. im Erfolgsplan mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der Erträge von1.126.300
1.2 Gesamtbetrag der Aufwendungen von1.038.250
1.3 Bei einem Jahresgewinn/Jahresverlust (-) (Saldo aus 1.1 und 1.2) von88.050
2. im Liquiditätsplan mit den folgenden Beträgen
2.1 mit Einzahlungen aus lfd. Geschäftstätigkeit von1.126.300
2.2 mit Auszahlungen aus lfd. Geschäftstätigkeit von867.650
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus lfd. Geschäftstätigkeit
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von
258.650
2.4 mit Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von0
2.5 mit Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von256.500
2.6 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit
(Saldo aus 2.4 und 2.5) von
-256.500
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von
2.150
2.8 mit Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von256.500
2.9 mit Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 126.900
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von
129.600
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von
131.750

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförder-
ungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf256.500 €.

§ 3 Verpflichtungsermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die
künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaß-
nahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 €.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 500.000 €.
Ausgefertigt!
Neckartenzlingen, den 18.05.2026
Das Landratsamt Esslingen hat mit Erlass vom 23.03.2026 die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan, sowie mit Erlass vom 13.05.2026 den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserversorgung genehmigt bzw. die Gesetzmäßigkeit bestätigt. Haushaltssatzung und Haushaltsplan mit Wirtschaftsplan der Wasserversorgung liegen in der Zeit vom 26.05.2026 bis 03.06.2026 im Rathaus in Neckartenzlingen, Planstr. 2 (Zimmer 2, 1. OG) öffentlich aus.
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