Gemeinde Schlaitdorf
72667 Schlaitdorf
Aus den Rathäusern

Haushaltssatzung der Gemeinde Schlaitdorf

Die nachstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Haushaltssatzung der Gemeinde...

Die nachstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Haushaltssatzung der Gemeinde Schlaitdorf für das Haushaltsjahr 2025

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17. März 2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

  1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

5.562.696

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

5.898.721

1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1. und 1.2) von

-336.025

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

-336.025

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

5.411.800

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

5.393.300

2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit

(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

18.500

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

153.600

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

1.384.800

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-1.231.200

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf

(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-1.212.700

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

15.000

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

-15.000

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

-1.227.700

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf

0 €.

§ 3 Verpflichtungsermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf

2.748.000 €.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

800.000 €.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) wurden durch Hebesatzsatzung vom 21.10.2024 wie folgt festgesetzt:

1. für die Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

185 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

132 v.H.

der Steuermessbeträge;

2. für die Gewerbesteuer auf

350 v.H.

der Steuermessbeträge.

Grundsteuerkleinbeträge i.S.d. § 28 Abs. 2 GrStG werden wie folgt fällig:

a) am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15 € nicht übersteigt.

b) am 15. Februar und 15. August je zur Hälfte des Jahresbetrags, wenn dieser 30 € nicht übersteigt.

Ausgefertigt!

Schlaitdorf, den 23.04.2025

R i c h t e r

Bürgermeister

Das Landratsamt Esslingen hat mit Erlass vom 22.04.2025 die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan genehmigt bzw. die Gesetzmäßigkeit bestätigt.

Haushaltssatzung und Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 05.05.2025 - 13.05.2025 auf dem Rathaus in Schlaitdorf, Hauptstr. 32 öffentlich aus.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 18/2025

Orte

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Bempflingen
Neckartailfingen
Neckartenzlingen

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von Gemeinde Schlaitdorf
02.05.2025
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