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Haushaltssatzung der Stadt Möckmühl für das Haushaltsjahr 2026

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.03.2026 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr...


Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.03.2026 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

32.179.790

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

-31.519.965

1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

659.825

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

1.000.000

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

1.000.000

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

1.659.825

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

31.075.436

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

-28.617.942

2.3Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

2.457.494

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

5.442.200

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

-10.322.300

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-4.880.100

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-2.422.606

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

-449.264

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

-449.264

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

-2.871.870

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR.


§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 8.220.000 EUR.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.500.000 EUR.

Möckmühl, den 24.03.2026

Michler

Bürgermeister

III. Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 01.06.2026 Nr. 11/902.41/NS nach § 121 Abs. 2 GemO die Gesetzmäßigkeit dieser Gemeinderatsbeschlüsse bestätigt.

Der Haushaltsplan 2026 liegt in der Zeit von Montag, den 22.06.2026 bis Dienstag, den 30.06.2026 je einschließlich, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme auf dem Rathaus Möckmühl, Zimmer Nr. 109, aus. Er ist auch auf der Homepage der Stadt Möckmühl unter der Rubrik Finanzen einsehbar.

IV. Hinweise

Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Möckmühl unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt7Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründet soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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