Aus den Rathäusern

Haushaltssatzung der Stadt Sinsheim für das Haushaltsjahr 2025

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt 1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen ...

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 121.608.000 €

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 128.886.000 €

1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis

(Saldo aus 1.1 u. 1.2) von - 7.278.000 €

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 €

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 €

1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 u. 1.5) von 0 €

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 u. 1.6) von - 7.278.000 €

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 119.977.800 €

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 122.228.200 €

2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 u. 2.2) von - 2.250.400 €

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 21.798.000 €

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 38.580.000 €

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 u. 2.5) von - 16.782.000 €

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 u. 2.6) von - 19.032.400 €

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 16.000.000 €

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 1.799.000 €

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 u. 2.9) von 14.201.000 €

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 u. 2.10) von - 4.831.400 €

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 16.000.000 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

wird festgesetzt auf 30.574.000 €

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 3.500.000 €

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt

1. für die Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf 355 v. H.

(Beschlussfassung im Gemeinderat am 03.12.2024)

b) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf 210 v. H.

(Beschlussfassung im Gemeinderat am 03.12.2024)

der Steuermessbeträge

2. für die Gewerbesteuer auf 395 v. H.

der Steuermessbeträge

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird aufgrund § 81 GemO öffentlich bekannt gemacht. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit Verfügung vom 09.01.2025 – AZ: RPK14-2214-65/5/5 die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 13.12.2024 beschlossenen Haushaltssatzung der Stadt Sinsheim für das Haushaltsjahr 2025 aufsichtsbehördlich genehmigt.

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme auf der Internetseite der Gemeinde öffentlich bereitgestellt und ist auf der Internetseite der Stadt Sinsheim unter www.sinsheim.de unter der Rubrik Rathaus&Service/Finanzen/Haushalt zu finden bzw. unter dem Link www.sinsheim.de/fileadmin/Dateien/Website/Dateien/Rathaus_Service/Finanzen/Haushalt_2025.pdf abrufbar.

Die Haushaltssatzung steht bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung zur Verfügung.

Hinweis auf Verfahrens- und Formvorschriften

Heilungsvorschrift:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Sinsheim, den 30. Januar 2025

gez.

Marco Siesing, Oberbürgermeister

Erscheinung
Sinsheimer Stadtanzeiger
Ausgabe 05/2025

Orte

Sinsheim

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Stadt Sinsheim
30.01.2025
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