
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.12.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 128.904.000 €
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 143.537.000 €
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis
(Saldo aus 1.1 u. 1.2) von - 14.633.000 €
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 €
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 €
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 u. 1.5) von 0 €
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 u. 1.6) von - 14.633.000 €
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von 127.334.800 €
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von 136.220.600 €
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 u. 2.2) von - 8.885.800 €
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 16.041.000 €
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 32.680.000 €
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf
aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 u. 2.5) von - 16.639.000 €
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf
(Saldo aus 2.3 u. 2.6) von - 25.524.800 €
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 14.500.000 €
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 1.600.000 €
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf
aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 u. 2.9) von 12.900.000 €
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 u. 2.10) von - 12.624.800 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 14.500.000 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 28.701.000 €
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 3.500.000 €
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 355 v. H.
(Beschlussfassung im Gemeinderat am 03.12.2024)
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 210 v. H.
(Beschlussfassung im Gemeinderat am 03.12.2024)
der Steuermessbeträge
2. für die Gewerbesteuer auf 395 v. H.
der Steuermessbeträge
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 wird aufgrund § 81 GemO öffentlich bekannt gemacht. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit Verfügung vom 09.02.2026 – AZ: RPK14-2214-65/6/4 die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 12.12.2025 beschlossenen Haushaltssatzung der Stadt Sinsheim für das Haushaltsjahr 2026 aufsichtsbehördlich genehmigt.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan liegt in der Zeit von Freitag, 20.02.2026 bis Montag, 02.03.2026 – je einschließlich – im Kämmereiamt des Rathauses, Wilhelmstr. 14–18, Zimmer 244, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan wird zudem zur Einsichtnahme auf der Internetseite der Gemeinde öffentlich bereitgestellt und ist auf der Internetseite der Stadt Sinsheim unter www.sinsheim.de unter der Rubrik
Rathaus&Service/Finanzen/Haushalt zu finden bzw. unter dem Link www.sinsheim.de/fileadmin/Dateien/Website/Dateien/
Rathaus_Service/Finanzen/Haushalt_2026.pdf abrufbar.
Die Haushaltssatzung steht bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung zur Verfügung.
Hinweis auf Verfahrens- und Formvorschriften
Heilungsvorschrift:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Sinsheim, den 19. Februar 2026
gez.
Marco Siesing, Oberbürgermeister

