NUSSBAUM+
Aus den Rathäusern

Haushaltssatzung des Zweckverbands

Haushaltssatzung des Zweckverbands „Hochwasserschutz Schozachtal“ für das Haushaltsjahr 2024 Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für...

Haushaltssatzung des Zweckverbands
„Hochwasserschutz Schozachtal“ für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung 08. Mai 2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen.

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

1.322.421

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

-1.322.421

1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

0

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

0

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

829.869

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

-829.869

2.3Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

0

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

112.600

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

-112.600

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

0

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

0

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

0

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

0

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 EUR.

§ 5 Verbandsumlagen

Es beträgt die Umlage gemäß der Verbandssatzung

nach § 15 Abs. 1 bis 4 Betriebskostenumlage 622.469 Euro

nach § 15 Abs. 5 Investitionsumlage 42.600 Euro

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung nach§ 121 Absatz 2 der Gemeindeordnung mit Erlass vom 13.05.2024 Aktenzeichen: RPS14-2207-8/16/82, bestätigt. Der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung liegt in der Zeit von Montag, 17. Juni 2024 bis einschließlich Dienstag, 25. Juni 2024 gemäß §§ 95b und 105 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 im Windfang (Haupteingang) des Rathauses Abstatt (Bauteil A) zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Haushaltssatzung ist auch auf der Homepage der Gemeinde Abstatt einsehbar.

Hinweis:

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Zweckverband Hochwasserschutz Schozachtal geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Verbandsvorsitzende dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Abstatt, 27.05.2024

Verbandsvorsitzender

gez. Klaus Zenth

Anhang
Dokument
Erscheinung
Ilsfelder Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 23/2024
von Zweckverband Hochwasserschutz Schozachtal
06.06.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

Orte

Ilsfeld

Kategorien

Aus den Rathäusern
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto