Die Verbandsversammlung des Zweckverbands „Abwasserverband Malsch-Rettigheim“, Sitz 69254 Malsch, Rhein-Neckar-Kreis, hat aufgrund von § 18 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (Ges.Bl. S. 408) und in Verbindung mit § 79 der GemO B.-W. sowie § 11 der Verbandssatzung vom 12.06.1968 in der Fassung vom 30.11.1992, zuletzt geändert am 14.12.2015 am 10.02.2025 für das Haushaltsjahr 2025 die folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 38.691 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 38.691 |
1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 0 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 0 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 30.781 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 14.975 |
2.3Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 15.806 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 719.000 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 1.988.806 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -1.269.806 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | -1.254.000 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 1.254.000 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 1.254.000 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | 0 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf1.254.000,-- EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf -,-- EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf25.000,-- EUR.
§ 5 Verbandsumlage
Die notwendigen finanziellen Mittel werden nach § 3 und 4 der Verbandssatzung durch Erhebung der aus der Betriebskostenumlage, Zinsumlage und Vermögensumlage bestehenden Jahresumlage aufgebracht.
§ 6 Betriebskostenumlage, Zinsumlage
Malsch | Rettigheim | Gesamtumlage | |
Altanlagen | 3.540,66 | 2.719,34 | 6.260,-- |
RÜB Malsch | -,-- | ||
RÜB Rettigheim | 15.806,-- | 15.806,-- | |
Zinsumlage Rettigheim | 8.715,-- | 8.715,-- | |
3.540,66 | 27.240,34 | 30.781,-- |
§ 7 Baukostenumlage
Malsch | Rettigheim | Gesamt | |
Baukostenumlage | 719.000,-- | -,-- | 719.000,-- |
§ 8 Tilgungsumlage
Malsch | Rettigheim | Gesamt | |
Tilgungsumlage | -,-- | -,-- | -,-- |
§ 9 Fälligkeit
Die Jahresumlage ist am 30. Juni 2025 zur Zahlung fällig und ist von den Verbandsgemeinden unaufgefordert an die Verbandskasse zu entrichten.
Malsch, den 10. Februar 2025
Zweckverband
Abwasserverband Malsch-Rettigheim
gez. Tobias Greulich
Verbandsvorsitzender
Das Kommunalrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises hat mit Verfügung vom 19.02.2025 die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 10.02.2025 über die Feststellung der Haushaltssatzung 2025 gemäß § 18 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.V.m.
§ 81 Abs. 2 und § 121 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) bestätigt.
Haushaltsplan und Haushaltssatzung liegen ab Montag, den 24.03.2025 bis einschließlich Dienstag, den 01.04.2025 zur Einsichtnahme im Rathaus Malsch und Mühlhausen, Rechnungsamt offen.
Malsch, den 17.03.2025
gez. Tobias Greulich, Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.