Abwasserverband „Waldangelbachtal“
Sitz: Angelbachtal, Rhein-Neckar-Kreis
Öffentliche Bekanntmachung
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wird folgende Haushaltssatzung bekannt gemacht:
§1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen |
1.1. | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge | 1.132.400 € |
1.2. | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 1.132.400 € |
1.3. | Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 0 € |
1.4. | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 € |
1.5. | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 € |
1.6. | Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 € |
1.7. | Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 0 € |
2. im Finanzhaushalt mit folgenden Beträgen |
2.1. | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 1.016.800 € |
2.2. | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 809.900 € |
2.3. | Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 206.900 € |
2.4. | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 0 € |
2.5. | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 852.000 € |
2.6. | Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | 852.000 € |
2.7. | Veranschlagter Finanzierungsbedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | 645.100 € |
2.8. | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 850.000 € |
2.9. | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 128.700 € |
2.10. | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 721.300 € |
2.11. | Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestandes, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | 76.200 € |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf | 850.000 € |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf | 0 € |
§4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 250.000 € |
§5 Verbandsumlagen
Die vorläufigen Verbandsumlagen werden wie folgt festgesetzt:
a) | Betriebskostenumlage nach § 12 Abs. 5 der Verbandssatzung Gemeinde Angelbachtal 5.256 Einwohner Stadt Sinsheim: Eschelbach 2.298 Einwohner Waldangelloch 1.730 Einwohner Buchenauer Hof 72 Einwohner | 428.000 € 333.800 € |
b) | Abschreibungsumlage nach § 12 Abs. 4 der Verbandssatzung Gemeinde Angelbachtal 5.256 Einwohner Stadt Sinsheim: Eschelbach 2.298 Einwohner Waldangelloch 1.730 Einwohner Buchenauer Hof 72 Einwohner | 116.200 € 90.700 € |
c) | Zinsumlage nach § 12 Abs. 3 der Verbandssatzung Gemeinde Angelbachtal: 52,5 % Stadt Sinsheim: 47,5 % | 24.700 € 22.350 € |
d) | Tilgungsumlage nach § 12 Abs. 4 der Verbandssatzung Gemeinde Angelbachtal: 52,5 % Stadt Sinsheim: 47,5 % | 0 € 0 € |
II.
Die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung am 19. November 2024 beschlossenen Haushaltssatzung mit Haushaltsplan wurde gemäß § 20 GKZ, § 12 Abs. 1 EigBG, § 81 Abs. 2 und § 121 Abs. 2 GemO von der Aufsichtsbehörde am 9. Dezember 2024 bestätigt. Gleichzeitig wurde der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme gemäß § 87 Abs. 2 GemO genehmigt.
III.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 81 Abs. 3 GemO vom 20. Januar 2025 bis einschließlich 28. Januar 2025 im Rathaus Angelbachtal, Zimmer 22, öffentlich aus.
IV.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Abwasserverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Angelbachtal, den 17. Januar 2025
gez. Werner, Verbandsvorsitzender