Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 11.04.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 45.089.751 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 47.657.000 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1. und 1.2) von | -2.567.249 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 2.295.500 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 2.295.500 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | -271.749 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 43.668.527 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 43.427.800 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 240.727 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 5.097.900 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 8.586.150 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -3.488.250 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | -3.247.523 |
EUR
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 175.000 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 175.000 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | -3.422.523 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 3.500.000 EUR.
§ 5 Steuersätze (nachrichtlich)
Die Steuersätze (Hebesätze) wurden in einer gesonderten Satzung wie folgt festgesetzt
1. | für die Grundsteuer | |
a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 605 v. H. |
b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 245 v. H. |
der Steuermessbeträge; | ||
2. | für die Gewerbesteuer auf | 370 v. H. |
der Steuermessbeträge. |
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Abs. 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 17.04.2025 vorgelegt.
Das Landratsamt Göppingen als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Erlass vom 02.05.2025 die Gesetzmäßigkeit der vorstehenden Haushaltssatzung 2025 gemäß § 121 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 2 der Gemeindeordnung bestätigt.
Der Haushaltsplan mit den genehmigungspflichtigen Bestandteilen liegt zur Einsichtnahme vom 19.05.2025 bis 27.05.2025 (je einschließlich) im Rathaus Uhingen – Stadtkämmerei – während der Dienststunden öffentlich aus. Sie können den Haushaltsplan auch nach diesem Datum bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung einsehen. Bitte wenden Sie sich zu diesem Zweck an die Stadtkämmerei Uhingen, Sparwieser Str. 1 EG in Uhingen.
3. Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Uhingen, den 09.05.2025
gez. Wittlinger
Bürgermeister