Aufgrund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.d.F. vom 16.09.1974 (GBL.S. 408) und § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung am 06.05.2025 folgende Haushaltssatzungen für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | EUR |
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 1.560.400 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | -1.560.400 |
1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 0 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 0 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 1.403.400 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | -1.403.400 |
2.3Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 0 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 488.400 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | -488.400 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | 0 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | 0 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 0 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | 0 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 5 Verbandsumlagen
Die Aufteilung der Betriebskostenumlage erfolgt seit dem 01.01.2022 auf Grundlage der anteiligen Produktivstunden der Gemeinde des zweitvorangegangenen Jahres. Die Verteilung der Produktivstunden der letzten Jahre ist in der Anlage „Aufteilung der Produktivstunden“ ersichtlich. Die Investitionsumlage wird von jeder Gemeinde zu 1⁄3 getragen.
Im Jahr 2023, das für die Verteilung der Betriebskostenumlage 2025 relevant ist, haben sich die Stunden wie folgt auf die einzelnen Verbandsgemeinden verteilt:
Mönsheim 29,21 % Wimsheim 29,45 % Wurmberg 41,33 %
Die Verbandsumlage wird festgesetzt auf | EUR | |
1. | Betriebskostenumlage | 1.400.700 |
a) | Gemeinde Mönsheim | 409.200 |
b) | Gemeinde Wimsheim | 412.500 |
c) | Gemeinde Wurmberg | 579.000 |
2. | Investitionsumlage | 488.400 |
a) | Gemeinde Mönsheim | 162.800 |
b) | Gemeinde Wimsheim | 162.800 |
c) | Gemeinde Wurmberg | 162.800 |
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die von der Verbandsversammlung beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 18.07.2025 vorgelegt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.08.2025 bis 19.08.2025 im Rathaus Wimsheim, Rathausstraße 1, öffentlich aus.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Wurmberg, den 05.08.2025
Mario Weisbrich
Verbandsvorsitzender