Der Gemeinderat hat am 29. April 2025 die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für 2025 sowie die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe Stadtwerke bzw. Stadtentwässerung Remseck am Neckar beschlossen.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Erlass vom 01. Juli 2025 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 gemäß § 121 Abs. 2 GemO bestätigt. Die Gesetzmäßigkeit der Wirtschaftspläne der Stadtwerke Remseck am Neckar und der Stadtentwässerung Remseck am Neckar wurde gemäß § 12 Abs. 4 EigBG bestätigt. Die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung sowie der Festsetzungen der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe wurden ebenfalls mit Erlass vom 01. Juli 2025 genehmigt.
Nachstehend wird die Haushaltssatzung 2025 öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass der Haushaltsplan 2025 mit Anlagen sowie die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe in der Zeit von Freitag, 11. Juli bis Montag, 21. Juli 2025, je einschließlich, beim Fachbereich Finanzen im Rathaus, Marktplatz 1, Zimmer Nr. 342 öffentlich zur Einsichtnahme ausliegt.
Der Haushaltsplan ist auch während der Auslegungsfrist im Internet auf der Homepage der Stadt Remseck am Neckar unter
www.stadt-remseck.de/de/Buergerservice/Stadtrecht einsehbar.
Fragen zum Haushaltsplan können unter der Telefonnummer 07146/2809-3200 gestellt werden.
Haushaltssatzung der
Stadt Remseck am Neckar
für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29. April 2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. | im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | |
1.1 | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 85.156.500 € |
1.2 | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 90.818.900 € |
1.3 | Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2.von) | -5.662.400 € |
1.4 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge | 0 € |
1.5 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen | 0 € |
1.6 | Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 € |
1.7 | Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | -5.662.400 € |
2. | im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | |
2.1 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 84.031.500 € |
2.2 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 85.968.200 € |
2.3 | Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | -1.936.700 € |
2.4 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 3.385.900 € |
2.5 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 16.383.400 € |
2.6 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -12.997.500 € |
2.7 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | -14.934.200 € |
2.8 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 12.997.500 € |
2.9 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 856.400 € |
2.10 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 12.141.100 € |
2.11 | Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | -2.793.100 € |
§ 2
Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf | 12.997.500 € |
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf | 40.772.800 € |
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 18.100.000 € |
§ 5
Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) wurden in der Hebesatzsatzung vom 19.11.2024 festgesetzt. Sie werden nachfolgend nachrichtlich wie folgt angeben:
1. | für die Grundsteuer | |
a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 350 v.H. |
b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 265 v.H. |
der Steuermessbeträge; | ||
2. | für die Gewerbesteuer auf | 385 v.H. |
der Steuermessbeträge. |
Remseck am Neckar, 29. April 2025
gez.
Dirk Schönberger
Oberbürgermeister