Der Gemeinderat hat am 24. März 2026 die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für 2026 sowie die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe Stadtwerke bzw. Stadtentwässerung Remseck am Neckar beschlossen.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Erlass vom 01.06.2026 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 gemäß § 121 Abs. 2 GemO bestätigt. Die Gesetzmäßigkeit der Wirtschaftspläne der Stadtwerke Remseck am Neckar und der Stadtentwässerung Remseck am Neckar wurde gemäß § 12 Abs. 4 EigBG bestätigt. Genehmigungspflichtige Bestandteile enthält der Haushaltsplan 2026 nicht. Die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Festsetzungen der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe wurden ebenfalls mit Erlass vom 01.06.2026 genehmigt.
Nachstehend wird die Haushaltssatzung 2026 öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass der Haushaltsplan 2026 mit Anlagen sowie die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe in der Zeit von Freitag, 19. Juni bis Montag, 29. Juni 2026, je einschließlich, beim Fachbereich Finanzen im Rathaus, Marktplatz 1, Zimmer Nr. 342 öffentlich zur Einsichtnahme ausliegt.
Der Haushaltsplan ist auch während der Auslegungsfrist im Internet auf der Homepage der Stadt Remseck am Neckar unter
www.stadt-remseck.de/de/Buergerservice/Stadtrecht einsehbar.
Fragen zum Haushaltsplan können unter der Telefonnummer 07146/2809-3200 gestellt werden.
Haushaltssatzung der
Stadt Remseck am Neckar
für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24. März 2026 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:
§ 1
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
| 1. | im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | |
| 1.1 | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 88.456.100 € |
| 1.2 | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 94.110.100 € |
| 1.3 | Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2.von) | -5.654.000 € |
| 1.4 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge | 0 € |
| 1.5 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen | 0 € |
| 1.6 | Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 € |
| 1.7 | Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | -5.654.000 € |
| 2. | im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | |
| 2.1 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 86.881.700 € |
| 2.2 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 89.718.200 € |
| 2.3 | Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | -2.836.500 € |
| 2.4 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 18.838.300 € |
| 2.5 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 19.996.200 € |
| 2.6 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -1.157.900 € |
| 2.7 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | -3.994.400 € |
| 2.8 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 € |
| 2.9 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 687.600 € |
| 2.10 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | -687.600 € |
| 2.11 | Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | -4.682.000 € |
§ 2
Kreditermächtigung
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf | 0 € |
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf | 31.485.300 € |
§ 4
Kassenkredite
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 18.000.000 € |
§ 5
Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden in der Hebesatzsatzung vom 09.12.2025 festgesetzt. Sie werden nachfolgend nachrichtlich wie folgt angeben:
| 1. | für die Grundsteuer | |
a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 410 v.H. |
b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf der Steuermessbeträge; | 295 v.H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf der Steuermessbeträge. | 385 v.H. |
Remseck am Neckar, 24. März 2026
gez.
Dirk Schönberger
Oberbürgermeister