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Haushaltssatzung Zweckverband Laiern

Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes HAUSHALTSSATZUNG des Zweckverbands Gemeinsames Industrie-Gewerbegebiet Laiern...

Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes

HAUSHALTSSATZUNG

des Zweckverbands Gemeinsames Industrie-Gewerbegebiet Laiern für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeitigen Fassung und den §§ 13, 18 und 19 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit i.d.F. vom 16.09.1974 (Gbl. S. 408) sowie der §§ 13, 14 und 15 der Satzung über den Zweckverband Gemeinsames Industrie-Gewerbegebiet Laiern hat die Verbandsversammlung am 06.02.2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden BeträgenEUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

559.100

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

559.100

1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

0

1.4 Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren von

0

1.5 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.3. und 1.4) von

0

1.6 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.7 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.8 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.6 und 1.7) von

0

1.9 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.5 und 1.8) von

0

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

382.600

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

393.700

2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit

(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

-11.100

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

0

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

187.700

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-187.700

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf

(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-198.800

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

0

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

-198.800

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 100.000 EUR

§ 5 Umlagen

Der Gesamtbetrag der Umlagen nach § 14 der Verbandssatzung wird festgesetzt auf 296.600 EUR

Nach § 14 Absatz 2 der Verbandssatzung beteiligen sich die Verbandsmitglieder an der Finanzierung wie folgt:

Stadt Tamm50 % = 148.300 EUR

Stadt Bietigheim-Bissingen 50 % =148.300 EUR

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Erlass vom 13.03.2025 Az: RPS14-2207-32/8/58 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 gemäß

§ 28 Abs. 1 GKZ i.V. mit § 121 Abs. 2 GemO sowie § 18 GKZ i.V. mit § 81 Abs. 2 GemO bestätigt. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2025 werden in der Zeit von

Montag, 07.04.2025 bis Dienstag, 15.04.2025

- je einschließlich -

während der allgemeinen Dienststunden beim Bürgermeisteramt Bietigheim-Bissingen, Kirchplatz 5, Zimmer 315, zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Tamm, den 04.04.2025

Martin Bernhard

Verbandsvorsitzender

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Tamm Aktuell – Amtsblatt der Stadt Tamm
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Ausgabe 14/2025

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von Gemeinderat Tamm
04.04.2025
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