Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes
HAUSHALTSSATZUNG
des Zweckverbands Gemeinsames Industrie-Gewerbegebiet Laiern für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeitigen Fassung und den §§ 13, 18 und 19 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit i.d.F. vom 16.09.1974 (Gbl. S. 408) sowie der §§ 13, 14 und 15 der Satzung über den Zweckverband Gemeinsames Industrie-Gewerbegebiet Laiern hat die Verbandsversammlung am 06.02.2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden BeträgenEUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 559.100 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 559.100 |
1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 0 |
1.4 Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren von | 0 |
1.5 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.3. und 1.4) von | 0 |
1.6 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.7 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.8 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.6 und 1.7) von | 0 |
1.9 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.5 und 1.8) von | 0 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 382.600 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 393.700 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | -11.100 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 0 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 187.700 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -187.700 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | -198.800 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 0 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | -198.800 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 100.000 EUR
Der Gesamtbetrag der Umlagen nach § 14 der Verbandssatzung wird festgesetzt auf 296.600 EUR
Nach § 14 Absatz 2 der Verbandssatzung beteiligen sich die Verbandsmitglieder an der Finanzierung wie folgt:
Stadt Tamm50 % = 148.300 EUR
Stadt Bietigheim-Bissingen 50 % =148.300 EUR
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Erlass vom 13.03.2025 Az: RPS14-2207-32/8/58 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 gemäß
§ 28 Abs. 1 GKZ i.V. mit § 121 Abs. 2 GemO sowie § 18 GKZ i.V. mit § 81 Abs. 2 GemO bestätigt. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2025 werden in der Zeit von
Montag, 07.04.2025 bis Dienstag, 15.04.2025
- je einschließlich -
während der allgemeinen Dienststunden beim Bürgermeisteramt Bietigheim-Bissingen, Kirchplatz 5, Zimmer 315, zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Tamm, den 04.04.2025
Martin Bernhard
Verbandsvorsitzender