Aufgrund der §§ 5, 18 und 19 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in den jeweils geltenden Fassungen, hat die Verbandsversammlung am 15. April 2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:
§ 1
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 1.410.295 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | – 1.410.295 |
1.3VeranschlagtesordentlichesErgebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 0 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6VeranschlagtesSonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
1.7VeranschlagtesGesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 0 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 1.181.095 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | – 1.181.095 |
2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarfdesErgebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 0 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 4.000 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | – 4.000 |
2.6VeranschlagterFinanzierungsmittelüberschuss/-bedarfausInvestitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | 0 |
2.7VeranschlagterFinanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | 0 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.10VeranschlagterFinanzierungsmittelüberschuss/-bedarfausFinanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 0 |
2.11VeranschlagteÄnderungdesFinanzierungsmittelbestands,SaldodesFinanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | 0 |
§2
Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0EUR.
§3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0EUR.
§4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der äußeren Kassenkredite, die in diesem Haushaltsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Verbandskasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 50.000EUR festgesetzt. In diesem Höchstbetrag sind keine Kassenkredite enthalten, die aufgrund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt worden sind.
§5
Gemeindeumlage
Die Höhe der beiden Gemeindeumlagen wird auf folgenden Betrag festgesetzt: Betriebskostenumlage 507.115 EUR
Investitionsumlage 4.000 EUR
Abstatt, 15.4.2024
gez. Andreas Vierling, Verbandsvorsitzender
Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 22. Mai 2024 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung gemäß § 121 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 28 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) bestätigt.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan ist ab Montag, 24. Juni bis Dienstag, 2. Juli 2024, gemäß
§ 81 Abs. 3 GemO i.V.m. § 18 GKZ, während der Öffnungszeiten im Rathaus Abstatt, Rathausstraße 30 in 74232 Abstatt, Foyer Bauteil A, öffentlich ausgelegt.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Musikschule Schozachtal geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abstatt, 17.6.2024
gez. Andreas Vierling, Verbandsvorsitzender