Schlecht sichtbare oder gar fehlende Hausnummern sind immer wieder der Grund dafür, dass Arzt, Krankenwagen oder Polizei verspätet eintreffen; außerdem erschweren sie die Tätigkeit von Postboten und Zeitungsausträgern.
Die Stadtverwaltung Rottenburg am Neckar weist deshalb besonders auf die geltende Bestimmung der Polizeiverordnung über das Anbringen von Hausnummern hin:
§ 26 Hausnummern
(1) Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummern sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als drei Metern an der Straße zugekehrten Seite der Stadt Rottenburg am Neckar 10 Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.