Landkreis Böblingen
(Hebesatzsatzung)
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Steinenbronn am 5.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
Steuererhebung
Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 490 v.H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 215 v.H.,
2. für die Gewerbesteuer auf 360 v.H.
der Steuermessbeträge.
Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 30.11.2010 in der Fassung vom 01.01.2023 außer Kraft.
Steinenbronn, den 06.11.2024
Ronny Habakuk
Bürgermeister