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Hebesatzung

Stadt Meßstetten Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 25. September 2024 Aufgrund...

Stadt Meßstetten

Satzung

über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer

(Hebesatzsatzung)

vom 25. September 2024

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Meßstetten am 25.09.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Steuererhebung

(1) Die Stadt Meßstetten erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.

(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Stadt Meßstetten und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt Meßstetten.

§ 2

Steuerhebesätze

Die Hebesätze werden festgesetzt

1. für die Grundsteuer

a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 300 v.H.,

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 520 v.H.,

2. für die Gewerbesteuer auf 340 v.H.

der Steuermessbeträge.

§ 3

Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.

§ 4

Grundsteuerkleinbeträge

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig

a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;

b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Meßstetten, 25.09.2024

gez. Frank Schroft

Bürgermeister

Hinweis:

Etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Aktuell – Amtsblatt der Stadt Meßstetten
NUSSBAUM+
Ausgabe 40/2024
von Stadt Meßstetten
04.10.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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