Landkreis Ludwigsburg
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg (LGrStG) und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hat der Gemeinderat der Stadt Großbottwar am 16.10.2024 folgende Satzung beschlossen:
Steuererhebung
1) Die Stadt Großbottwar erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Stadt und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt.
Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf400 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf170 v.H.
2. für die Gewerbesteuer auf360 v.H.
der Steuermessbeträge.
Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 28 II GrStG werden fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt,
b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß §§ 25 III S. 1 GrStG, 16 III S. 1 GewStG zum 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer vom 20.10.2021 außer Kraft.
Großbottwar, 17.10.2024
Ralf Zimmermann
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Großbottwar geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.