Im Bundesnaturschutzgesetz ist es bundesweit einheitlich geregelt, dass in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten oder beseitigt werden dürfen.
Ein schonender Pflegeschnitt ist jedoch ganzjährig erlaubt – vor allem, wenn der öffentliche Verkehrsraum durch die Bepflanzung beeinträchtigt ist und eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer droht.
Aber: Es dürfen keine Vögel in dem Gehölz brüten. Bitte überprüfen Sie dies, bevor sie einen Formschnitt durchführen. Andernfalls kann ein empfindliches Bußgeld drohen.