Immer wieder wird festgestellt, dass Hecken, Sträucher und Bäume in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und Fußgänger behindern sowie Verkehrsschilder verdecken. Wir machen darauf aufmerksam, dass jeder Gartenbesitzer verpflichtet ist, seine Hecken, Sträucher und Bäume so zurückzuschneiden, dass vorbeigehende Personen nicht behindert werden und Verkehrszeichen für den Verkehrsteilnehmer sichtbar bleiben.
Bitte prüfen Sie die Hecken, Sträucher und Bäume auf Ihrem Grundstück und schneiden Sie diese rechtzeitig zurück, dass sie nicht zum Ärgernis für andere werden. Auch innerhalb der Vegetationszeit darf so zurückgeschnitten werden, dass die Verkehrssicherungspflicht gewährleistet ist. Vom 1. Oktober bis Ende Februar können die Hecken, Sträucher problemlos zurückgeschnitten werden.
Wir haben in letzter Zeit verstärkt festgestellt, dass viele Hecken in den
öffentlichen Verkehrsraum (Straße/Gehweg/Spielplatz) hineingewachsen sind.
Deshalb muss der Rückschnitt bis zur Grundstückgrenze erfolgen.
Hierzu möchten wir Ihnen zur Verdeutlichung noch einige informative Daten aufzeigen:
Um Beeinträchtigungen zu vermeiden, müssen folgende Lichträume frei bleiben: 4,50 m über der gesamten Fahrbahn, 2,50 m über Fußwegen, 4,00 m über den je 0,50 m breiten Geländestreifen, die an die beiderseitigen Ränder der Fahrbahn anschließen.
Diese Bestimmungen gelten selbstverständlich nicht nur für die bebauten Grundstücke; auch Eigentümer unbebauter Grundstücke und Bauplätze entlang von Straßen und Gehwegen sind verpflichtet, den Bewuchs regelmäßig zurückzuschneiden.