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Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen und Wegen zurückschneiden. Bitte das Lichtraumprofil beachten!

Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen und Wegen zurückschneiden. Bitte das Lichtraumprofil beachten! In der letzten Zeit wurde von Seiten...
Lichtraumprofile
LichtraumprofileFoto: Gemeinde Gärtringen

Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen und Wegen zurückschneiden.

Bitte das Lichtraumprofil beachten!

In der letzten Zeit wurde von Seiten der Gemeindeverwaltung und ebenso von aufmerksamen Bürgern vermehrt festgestellt, dass Hecken, Sträucher und Bäume auf privatem Gelände in den öffentlichen Verkehrsraum rein ragen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach Art. 28 Abs. 2 Straßengesetz Anpflanzungen aller Art so angelegt werden müssen, dass sie nicht in den Lichtraum der Straße und des Gehweges ragen oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, auch der Fußgänger, beeinträchtigen. Die Anlieger an den öffentlichen Straßen und Wegen, dazu zählen auch Feldwege und Gehwege, werden gebeten, Bäume und Sträucher, die verkehrsbehindernd in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, so zurückzuschneiden, dass die Verkehrsteilnehmer und Fußgänger nicht beeinträchtigt werden.

Dabei gelten folgende Regelungen:

  • 4,50 m über der gesamten Fahrbahn, 4,00 m über den je 0,50 m Geländestreifen, anschließend an die beiderseitigen Ränder der Fahrbahn.
  • Der Übergang von 4,50 m über dem Fahrbahnrand zu 4,00 m über den anschließenden 0,50 m breiten Geländestreifen ist in schräger Richtung herzustellen; 2,50 m über Radwegen, 2,30 m über Fußwegen.
  • An Straßenmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so nieder gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als 80 cm sein.
  • Verkehrszeichen und Straßenlaternen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig rechtzeitig ohne Sehbehinderung wahrgenommen werden können.

Die Anlieger können durch rechtzeitiges Zuschneiden der Bäume, Sträucher und Hecken mithelfen, Unfälle zu vermeiden und sich selbst unter Umständen viel Ärger ersparen.

Die Regelung des Naturschutzgesetzes, dass in der Zeit vom 01. März bis 30. September eines Jahres das Schneiden von Gehölzen verbietet, greift hier nicht. Grundstückseigentümer sind im Gegenteil zu einem Rückschnitt verpflichtet, handelt es sich doch um eine Maßnahme, die aus Verkehrssicherheitsgründen dringend erforderlich ist und im öffentlichen Interesse liegt.

Bei Grundstückseigentümern, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, hat die Gemeinde die Möglichkeit, die Pflanzen auf Kosten der Eigentümer beseitigen zu lassen.

Die Bürgerinnen und Bürger werden um Beachtung gebeten!

Bei Fragen oder Anregungen dürfen Sie sich gerne an unseren Ordnungsamtsleiter Herrn Harr unter der Telefonnummer 07034 923 1150 wenden.

Erscheinung
Gärtringen Aktuell
NUSSBAUM+
Ausgabe 20/2025
von Gemeinde Gärtringen
15.05.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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