Nach dem Straßengesetz Baden-Württemberg sind sämtliche Straßen, Geh- und Radwege von jeglichen Beeinträchtigungen freizuhalten. Daher sind alle Haus-, Garten- und Grundstücksbesitzer dazu verpflichtet, Anpflanzungen so zu unterhalten, dass die allgemeine Verkehrssicherheit gewahrt ist. Bei Unfällen können die Grundstücksbesitzer sonst möglicherweise zur Haftung herangezogen werden.
Vielfach wird der Fuß- und Fahrzeugverkehr durch überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern behindert. Oft ist auch die Verkehrsübersicht bei Einmündungen, Ausfahrten und Kreuzungen verschlechtert oder die Sicht auf öffentliche Einrichtungen, wie Beleuchtungen und Verkehrsschilder wird beeinträchtigt, wodurch die Verkehrssicherheit gefährdet sein kann. Daher sind Pflanzen, die in Gehwege und Fahrbahnen hineinragen, bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Straßenbeleuchtungen und Verkehrszeichen müssen freigeschnitten werden.
Im Hinblick auf die Zufahrt von Rettungsdiensten wird auch darum gebeten, die Hausnummernbeschilderung freizuhalten.
Im Allgemeinen gilt folgendes Lichtraumprofil: Der Sicherheitsabstand über der Fahrbahn muss mindestens 4,50 m, bei Rad- und Gehwegen 2,50 m betragen, der seitliche Abstand vom befestigten Fahrbahnrand 0,50 m. Bepflanzungen, die in die Sichtfelder der Einmündungen hineinragen, müssen auf eine Höhe von 0,80 m zurückgeschnitten werden.
Ein Formschnitt widerspricht als Pflege- und Unterhaltungsmaßnahme auch in der Zeit von März bis September nicht dem § 39 Bundesnaturschutzgesetz. Die allgemeinen Brutzeiten vom 1. April bis zum 15. Juli sind zu beachten. Bitte vergewissern Sie sich vor dem Rückschnitt, dass sich keine Vögel oder sonstigen Kleintiere dort eingenistet haben. Für den Fall, dass dort Tiere brüten oder nisten, darf der Rückschnitt erst nach Verlassen der Jungvögel oder Jungtiere aus dem Nest beziehungsweise Bau erfolgen.
Die beste Zeit für einen Rückschnitt ist vom 1. Oktober bis zum 28. Februar.