Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen auch zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Die gerne als Schutz vor neugierigen Blicken an Grundstücksgrenzen stehenden Hecken wachsen jedoch nicht nur in die Höhe, sondern auch in die Breite.
Oftmals befinden sich Hecken, Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen am Rande öffentlicher Wege oder Straßen und können zu einer Gefahr für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer werden. Besonders für Radfahrer und Fußgänger können Hecken zum Hindernis werden, wenn diese weit in den Rad- oder Fußweg hineinwachsen. Begegnungsverkehr ist dann nur noch mit Einschränkungen oder gar nicht mehr möglich, und man ist als Fußgänger mitunter gezwungen, auf den Radweg oder sogar die Fahrbahn auszuweichen.
Für Menschen mit Handicap, die auf einen Rollstuhl oder Rollator angewiesen sind, oder auch für Eltern mit Kinderwagen werden solche zugewachsenen Wege praktisch unbenutzbar.
Aus diesem Grund bittet die Gemeindeverwaltung alle Grundstückseigentümer, Pflanzen, Bäume und Sträucher, die über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Bereich hineinwachsen, zu überprüfen und zurückzuschneiden.
Hinweise für den Rückschnitt
Bäume, Sträucher, Hecken und sonstige Pflanzen dürfen in den Luftraum über Geh- und Radwegen, das ist das sogenannte „Lichtraumprofil“, bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht hineinragen. Auch die oft in der Praxis bauchig geschnittenen Hecken sind bis auf die Grundstücksgrenze zu begradigen.
Über Straßen, Wegen und Plätzen gilt sogar, dass bis zu einer Höhe von 4,50 m kein Bewuchs in das Lichtraumprofil hineinragen darf.
Verkehrszeichen, Straßenschilder und Straßenlaternen dürfen nicht einwachsen. Sie müssen ständig so freigeschnitten werden, dass sie gut erkennbar sind und in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. Die Erkennbarkeit bspw. von Straßenschildern kann im Ernstfall sogar lebenswichtig sein, nämlich dann, wenn Rettungsfahrzeuge ihren Weg finden müssen.
Nachbargrundstücke
An die Gemeindeverwaltung werden häufig auch Beschwerden über mangelnden Pflanzenrückschnitt gerichtet, die nach dem Privatrecht (Nachbarschaftsrecht) zu beurteilen sind. Im Rahmen einer guten Nachbarschaft: Denken Sie auch daran, an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn Ihre Pflanzen rechtzeitig zurückzuschneiden.
Für Rückfragen und Hinweise steht Ihnen Herr Kapukaya gerne persönlich zur Verfügung. Sie erreichen ihn unter Tel. (07141) 606-1300 oder per E-Mail an z.kapukaya@tamm.org