Immer wieder gehen bei den Gemeindeverwaltungen Anfragen bezüglich der Mittagsruhe und Gartenarbeiten ein. Eine der häufigsten Fragen ist: Wann darf die Hecke geschnitten und der Rasen gemäht werden und was sagt die Ortspolizeiverordnung dazu? Hecken schneiden und Rasen mähen darf man im Wohngebiet in der Zeit von Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr. Dies besagt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), die detaillierte Regelungen über den Einsatz von weiteren Geräten und Maschinen in Wohngebieten enthält. Diese Verordnung ist höherrangig als die kommunale Polizeiverordnung und kann durch eine örtliche Satzung nicht geändert werden. Für einige Geräte gelten weitergehende Betriebsverbote. Freischneider, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Laubbläser und -sammler, die nicht als umweltschonendes Gerät mit dem Umweltzeichen nach europäischem Recht gekennzeichnet sind, dürfen nur an Werktagen von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden. Im Sinne einer guten Nachbarschaft empfehlen wir Ihnen, aufeinander Rücksicht zu nehmen, sich an die genannten Zeiten zu halten und gegebenenfalls die lärmenden Gartenarbeiten wie Heckenschneiden und Rasenmähen auf den Vor- oder Nachmittag zu verschieben.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.