Laut Bundesnaturschutzgesetz ist ein radikaler Rückschnitt oder das Entfernen der Hecke nur in der Zeit von Oktober bis Februar erlaubt, damit Vögel nicht beim Brüten gestört werden.
Anpflanzungen beleben und verschönern das Gemeindebild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen und Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.
Damit Behinderungen durch eingeschränkte Sichtverhältnisse vermieden werden, muss das sogenannte Lichtraumprofil beachtet werden. Im Straßenverkehr betrifft das Lichtraumprofil alle Arten der Verkehrswege, also Wege für den Fußgängerverkehr, den Fahrradverkehr und den Autoverkehr. Das Lichtraumprofil ist der Raum, der freigehalten werden muss, um den Verkehr zu ermöglichen, und ist − je nach Art des Verkehrs − unterschiedlich hoch und breit:
An Straßenkreuzungen und -einmündungen müssen Sichtdreiecke freigehalten werden, die ein Verkehrsteilnehmer benötigt, um in eine andere Straße einzubiegen. Gehwege sind in ihrer gesamten Breite freizuhalten. Für eine ausreichende Ausleuchtung der Verkehrsflächen ist es unumgänglich, auch den Baumbewuchs um Straßenlaternen herum entsprechend zu kürzen. Zugewachsene Schilder oder Verkehrszeichen an Grundstücksgrenzen beeinträchtigen die Verkehrssicherheit ebenfalls. Zudem wird die Orientierung erschwert, wenn Straßennamen verdeckt werden.
Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer, den in die Verkehrswege stehenden Überwuchs durch Pflanzen zurückzuschneiden und dafür zu sorgen, dass der öffentliche Verkehrsraum ohne Beeinträchtigungen benutzt werden kann. Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wege im Außenbereich!