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Heckenschnitt an Feldwegen und Waldrändern – Entfernen von erkrankten Bäumen

An alle Grundstücksbesitzer,einige unserer Feldwege lassen sich aufgrund starken Heckenbewuchses nicht mehr befahren, bzw. man streift an herunterhä...

An alle Grundstücksbesitzer,
einige unserer Feldwege lassen sich aufgrund starken Heckenbewuchses nicht mehr befahren, bzw. man streift an herunterhängenden Ästen.
Dies gilt insbesondere für die Wege mit den Flurstücknummern
441 Gemarkung Stein sowie 659 und 674 im Schellenberg.
Da allein an den Feldweg 441 beinahe 30 private Waldstücke angrenzen, wählen wir den Informationsweg über das Amtsblatt.
Wir fordern alle Grundstücks-Angrenzer auf, die Hecken und Bäume an diesen Wegen zurückzuschneiden. Bäume, welche direkt auf der Grundstücksgrenze stehen, sind zu entfernen.
Es lässt sich über das Internet einfach feststellen, welche Grundstücke an diese Feldwege angrenzen:
Eingabe Hokis – Auswahl „Hokis Geoportal“ – Auswahl „Flurstück und Umwelt“ – Auswahl „Liegenschaftskataster“ – Eingabe Unterginsbach. Entweder Suche über die Scrollfunktion oder Auswahl der Lupe oben rechts Flurstücksuche – Auswahl „Gemeinde Krautheim“ – Auswahl „Flur Unterginsbach“ – danach Eingabe der Flurstücksnummer.
Allein im Jahr 2023 hatten wir bisher 3 Fälle, in denen umgestürzte Bäume Feldwege blockierten
Deshalb ergeht die Aufforderung grundsätzlich abgestorbene und sichtbar erkrankte Bäume, welche im Falle eines Sturzes bis zu den Wegen reichen, zu entfernen.
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass Grundstückseigentümer generell für die Schäden von umgestürzten Bäumen haften.
Bei Fragen kann man sich gerne an die Mitglieder des Ortschaftsrats (Otto Götz Tel. 726/Andreas Heßlinger Tel. 0174/3360306) wenden.
Der Ortschaftsrat

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amts- und Mitteilungsblatt Stadt Krautheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 46/2023
von Stadtteil Unterginsbach, Bürgermeisteramt Krautheim
17.11.2023
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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