Der Gemeinderat der Gemeinde Niedereschach hat am 13.03.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan Sondergebiet „Solarpark Mörzenbrunnen“ und eine Satzung für örtliche Bauvorschriften als eigenständige Satzung gemäß § 2 (1) BauGB aufzustellen.
In öffentlicher Sitzung am 02.06.2025 hat der Gemeinderat über die im Rahmen der Beteiligung aus der Öffentlichkeit und der Behörden eingegangenen Stellungnahmen beraten, den Bebauungsplanentwurf festgestellt und aufgrund von Änderungen, welche die Grundzüge der Planung berühren (im Wesentlichen die Änderung der Flächenaufteilung und der Modulstellung) die Durchführung einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 4a (3) BauGB beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Anlass der Planung ist der Antrag der Fa. Solarcomplex AG für die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf den Grundstücken Flst. 708 und 711, Lagebezeichnung „Mörzenbrunnen“ am südöstlichen Gebietsrand im Ortsteil Fischbach.
Ein privater Investor beabsichtigt auf einer Gesamtfläche von ca. 6,39 ha die Erzeugung regenerativer Energie. Die PV-Anlage ist mit einer Leistung von 6,3 Megawatt (MW) geplant. Sie dient der Gewinnung von Strom aus Sonnenenergie, welcher in das öffentliche Stromnetz eingespeist und vermarktet wird. Der Eigentümer bewirtschaftet bis dato die landwirtschaftliche Fläche selbst und möchte sich mit der Verpachtung der Grundstücke ein zweites Standbein aufbauen.
Es ist die Ausweisung eines sonstigen Sondergebiets (SO) mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaikanlage“ geplant.
Aktuell wird die Fläche als landwirtschaftliche Acker- und Wiesenfläche genutzt. Das Plangebiet befindet sich östlich der Landesstraße L 181 (Niedereschach-Königsfeld) und südlich des verlängerten landwirtschaftlichen Wegs „Bubenholzweg“. Im Norden, Osten und Süden befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Westlich der Landesstraße grenzen Waldgrundstücke an.
Die Fläche befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB. Da Solaranlagen nicht zu den privilegierten Nutzungen im Außenbereich zählen, ist für die Errichtung eines großflächigen Solarparks die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Für den Bebauungsplan ist das sog. Regelverfahren mit 2-stufiger Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchzuführen. Im Zusammenhang mit der Planaufstellung ist eine Umweltprüfung mit Umweltbericht einschließlich Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und Artenschutzprüfung erforderlich.
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen ist der Standort als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Damit der Bebauungsplan aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden kann, ist der FNP punktuell zu ändern und die Fläche als Sonderbaufläche Solarpark auszuweisen. Die FNP-Änderung ist zeitgleich zum Bebauungsplan im Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB durchzuführen.
Im Rahmen des Umweltberichts (Fassung vom 02.06.2025, Büro 365°):
- Schutzgut Mensch:
Wohnumfeld, Erholungsfunktion, Gesundheit, Wohlbefinden
- Schutzgut Pflanzen, Biotope und Biologische Vielfalt
Naturraum „Mittlerer Schwarzwald“, fettwiesentypische Arten, wenig Magerkeitszeiger, FFH-Mähwiese
- Tiere
Brutvögel, Fledermäuse, Eidechsen
- Fläche
Landwirtschaft
- Geologie und Boden
Planauswirkung
- Wasser
Hydrogeologische Einheit „Oberer Buntsandstein“, Grundwasserneubildung
- Oberflächengewässer
Planauswirkung
- Klima und Luft
Kaltluftentstehung
- Landschaft
Sichtbeziehung, Fernwirkung, Naherholung
- Kultur und andere Sachgüter
Bodendenkmale, Feldkreuz
- Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Positive Wechselwirkungen auf den Naturhaushalt, Verringerung Schadstoffeintrag
Umweltrelevante Gutachten und Stellungnahmen:
- Artenschutzrechtliches Gutachten (Fassung vom 12.09.2023, Alexandra Sproll)
(Relevanzprüfung für Vögel und Eidechsen)
- Blendgutachten (Fassung vom 21.08.2023, Büro Möhler & Partner) und ergänzende Stellungnahme vom 28.01.2025
- Stellungnahme des Landratsamts Schwarzwald-Baar (Landwirtschaftsamt, Naturschutzbehörde, Amt für Wasser- und Bodenschutz) vom 12.04.2023, 05.02.2024 und vom 23.01.2024 mit Hinweisen zum Entzug landwirtschaftlicher Flächen, zu den Schutzgebieten, zum Artenschutz, zur Eingriffs-/Ausgleichregelung, zum Bodenschutz, zum Grundwasserschutz und zu oberirdischen Gewässern
- Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 03.04.2023 mit Hinweisen zu einem Kulturdenkmal (Feldkreuz)
Alle umweltbezogenen Informationen werden zusammen mit dem Bebauungsplan ausgelegt.
Der Öffentlichkeit wird im Rahmen der erneuten, öffentlichen Auslegung nach § 4a (3) i. V. m. § 3 (2) BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften wird mit Begründung vom 16.06.2025 bis einschließlich 21.07.2025 unter www.niedereschach.de veröffentlicht.
Darüber hinaus ist der Entwurf des Bebauungsplans in diesem Zeitraum auch im Rathaus Niedereschach, Villinger Straße 10, 78078 Niedereschach, während der üblichen Öffnungszeiten für jedermann öffentlich ausgelegt.
Während der Veröffentlichungsfrist sollen Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden (z. B. per E-Mail an info@niedereschach.de), bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege abgegeben werden (z. B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift). Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).
Niedereschach, 03.06.2025
Martin Ragg
Bürgermeister