
Bei Eis und Schnee sind der Bauhof und die Anlieger gefordert. Schnee muss geräumt und bei Eis muss gestreut werden. Nachfolgend weisen wir nochmals in Kürze auf die wichtigsten Dinge hin, die beim Winterdienst zu beachten sind und wer was tun muss.
Was haben die Anlieger zu tun?
Die Straßenanlieger haben die Gehwege vor ihren Grundstücken zu räumen und zu streuen. Dies muss so geschehen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist. Falls nicht der gesamte Gehweg geräumt werden kann, ist er auf einer Breite von mindestens 1,00 m zu räumen. Wenn keine Gehwege vorhanden sind, gelten als solche die Flächen am Rande der Fahrbahn auf einer Breite von 2,00 m. Falls an einer Fahrbahn nur auf einer Seite ein Gehweg vorhanden ist, besteht nur für diese Seite die Räum- und Streupflicht.
Als Straßenanlieger in diesem Sinne gelten auch Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, welche nicht direkt an der Straße liegen, sondern von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen der Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m beträgt.
Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehwegs oder, wenn dieser Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Straßenrinnen und Straßeneinläufe sind freizumachen.
Auf keinen Fall darf der Schnee auf die Fahrbahn geworfen werden. Dies kann zu Unfällen führen und ist verboten. Außerdem drückt das Räumfahrzeug des Fuhrparks den Schnee auf den Gehweg oder in Ihre Einfahrt zurück.
Auch ist natürlich zu beachten, dass der Schnee nicht bei sich selbst geräumt und dafür auf das Grundstück des Nachbarn geschoben wird.
Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 21.00 Uhr.
Grundsätzlich sollten Schnee und Eis zunächst mechanisch geräumt und danach mit abstumpfendem Material wie Sand, Splitt und Asche gestreut werden.
Was macht der Fuhrpark des Bauhofs?
Die Aufgabe des Bauhofs ist das Räumen und Streuen von Fahrbahnen und öffentlichen Flächen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist das Straßenbauamt zuständig. Das Räumen und Streuen durch den Bauhof geschieht aufgrund eines genau festgelegten Räum- und Streuplanes. In diesem ist unter anderem die Reihenfolge der zu räumenden Straßen nach der Dringlichkeit, wie geräumt und gestreut werden muss, festgelegt.
Wir bitten hierbei um Verständnis, wenn der Räumwagen bei Schneefall nicht an allen Stellen gleichzeitig sein kann. Der Bauhof wird natürlich versuchen, so schnell wie möglich alle wichtigen Straßen freizumachen. Überall gleichzeitig kann er jedoch nicht sein. Stichstraßen und kleinere Straßen werden nicht bzw. nur nachrangig geräumt.
Oft ist es dem Bauhof auch nicht möglich, in Wohnstraßen ausreichend zu räumen, da diese durch parkende Fahrzeuge zugestellt sind. Wir bitten deshalb darauf zu achten, dass die Fahrzeuge auf der Straße so abgestellt werden, dass die Räum- und Streufahrzeuge gefahrlos passieren können.
Auch bitten wir um Verständnis, wenn durch das Räumfahrzeug eventuell von Ihnen bereits freigemachte Parkplatzzufahrten, Zugänge oder Ähnliches wieder zugeräumt werden sollten. Dies ist oft leider nicht anders möglich.
Bürgermeisteramt