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Benutzungs- und Entgeltordnung für die gemeindlichen Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Kupferzell § 1 Zweckbestimmung 1) Die Gemeinde...
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Benutzungs- und Entgeltordnung für die gemeindlichen Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Kupferzell
§ 1 Zweckbestimmung
1) Die Gemeinde Kupferzell betreibt Tageseinrichtungen für Kinder (im Folgenden: “Einrichtung“) im Sinne des KiTaG als öffentliche Einrichtung.
2) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung regelt den Zugang, die Benutzung und die Festsetzung von Entgelten für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Gemeinde Kupferzell.
3) Über die Einrichtung von weiteren Gruppen sowie die Änderung und Schließung eines Kindergartens oder einer Gruppe davon entscheidet der Gemeinderat der Gemeinde Kupferzell.
4) Für die Benutzung wird ein Benutzungsentgelt erhoben.
§ 2 Aufgabe der Einrichtung
1) Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes.
2) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in der Einrichtung orientieren sich die Mitarbeiter/innen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Einrichtung.
3) Die Kinder lernen dort frühzeitig einen gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet.
4) Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen, religiösen Begebenheiten Rücksicht.
§ 3 Aufnahme, Benutzerkreis
1) In die Einrichtung werden – je nach Betreuungsform - auf Antrag Kinder im Alter vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen, die Einwohner der Gemeinde Kupferzell sind und ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Kupferzell haben.
2) Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen soweit möglich eine Grundschulförderklasse besuchen. Der Träger der Einrichtung ist vom Personensorgeberechtigten unverzüglich über die Rückstellung vom Besuch der Grundschule zu unterrichten.
3) Soweit freie Plätze zur Verfügung stehen, werden Kinder in die Einrichtung ihrer Wahl aufgenommen. Stehen in der gewünschten Einrichtung keine freien Plätze zur Verfügung, werden die freien Plätze der weiteren Einrichtungen angeboten. Es besteht kein Anspruch auf Betreuung in einer bestimmten Einrichtung und/oder Betreuungsform.
4) Soweit organisatorisch erforderlich können Kinder, die verschiedene Betriebsformen (Öffnungszeiten) wahrnehmen, in einer Gruppe zusammengefasst werden (Mischgruppen).
5) Kinder mit und ohne Behinderungen werden, soweit möglich, in gemeinsamen Gruppen betreut. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten als auch der nicht behinderten Kinder Rechnung getragen wird.
6) Für die Aufnahme in eine Tageseinrichtung ist außerdem eine ärztliche Untersuchung des Kindes nach den Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes, ein Nachweis über eine durchgeführte Impfberatung sowie ein Nachweis über ausreichende Masern-Immunität erforderlich. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die dem Alter des Kindes entsprechende Vorsorgeuntersuchung. Über die ärztliche Untersuchung ist vom Arzt eine Bescheinigung auszustellen. Die anfallenden Entgelte tragen die Sorgeberechtigten. Diese muss spätestens am 1. Tag der Benutzung in der Einrichtung vorgelegt werden.
7) Über die Aufnahme und Zuordnung der Kinder zu den einzelnen Einrichtungen bzw. Gruppen entscheidet
8) unter Berücksichtigung von Abs. 3 die jeweilige Leiterin des Kindergartens im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung. Die rechtsverbindliche Aufnahme der Kinder in die Einrichtung erfolgt durch schriftlichen Bescheid nach Unterzeichnung des Aufnahmeantrags (Anlage 5 des Anmeldehefts des Ev. Landesverbands) durch die Eltern / Personensorgeberechtigten und durch den Bürgermeister bzw. den von ihm Bevollmächtigten.
§ 4 Anmeldung, Abmeldung, Kündigung
1) Die Anmeldung für die Aufnahme in die Einrichtung ist bei dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung vorzunehmen. Es wird hierfür das Anmeldeheft des Ev. Landesverbands verwendet. Der Aufnahmeantrag kann frühestens drei Monate vor Aufnahme beim Träger eingereicht werden und muss spätestens einen Monat vor Aufnahme beim Träger eingereicht werden, dass die erforderlichen Überprüfungen vor der beantragten Aufnahme durchgeführt werden können. Bei Aufnahme in eine Krippengruppe kann der Antrag abweichend von Satz 3 frühestens sechs Monate vor Aufnahme beim Träger eingereicht werden.
2) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Betreuungseinrichtung. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Sorgeberechtigten. Dem Antrag sind beizufügen:
• ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular (Anlage 5 des Anmeldehefts des Ev. Landesverbands)
• eine ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung gemäß § 3 Abs. 6 dieser Benutzungs- und Entgeltordnung (Anlagen 2 und 3 des Anmeldehefts des Ev. Landesverbands)
• Nachweis über ausreichende Masern-Immunität.
3) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger.
4) Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen abgemeldet. Abweichend von Satz 1 können Kinder, die zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in die Schule wechseln, nur bis spätestens zum Ende des Monats April unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.
5) Die Abmeldung hat grundsätzlich gegenüber dem Träger der jeweiligen Einrichtung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen.
6) Der Antrag auf einen Wechsel zwischen verschiedenen Angebotsformen und die Aufstockung oder Reduzierung des Betreuungsumfangs ist schriftlich gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen jeweils zum 01.09.; 01.01. und 01.04. zu stellen.
7) Bei einem Wechsel zwischen zwei Einrichtungen der Gemeinde Kupferzell ist eine vorzeitige Kündigung des Kindergartenplatzes nicht möglich; das Benutzungsverhältnis läuft ununterbrochen weiter.
8) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere die Nichtzahlung des fälligen Benutzungsentgeltes trotz Mahnung oder wenn das Kind länger als 2 Monate unentschuldigt fehlt. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen anzudrohen.
9) Die Krippen- und Ganztagesplätze dienen vorrangig der Betreuung von Kindern alleinstehender berufstätiger Mütter oder Väter sowie berufstätiger Eltern. Der Betreuungsbedarf ist durch einen schriftlichen Nachweis (Vorlage einer Arbeitsbescheinigung, Schulbescheinigung oder Studienbescheinigung o.ä.) zu erbringen.
§ 5 Betreuungsangebote und Öffnungszeiten
In den Einrichtungen gibt es folgende Betreuungsangebote:
1) Kindergarten Carlsschule:
• VÖ: Betreuung in verlängerter Öffnungszeit für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Montag bis Freitag 07:30 – 13:30 Uhr)
• GT: Ganztagesbetreuung für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Basis grundsätzlich VÖ; Betreuung nach Ende VÖ Montag bis Freitag bis 14:30 Uhr)
2) Sebastian-Kneipp-Kindergarten:
• VÖ: Betreuung in verlängerter Öffnungszeit für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Montag bis Freitag 07:30 – 13:30 Uhr)
• GT: Ganztagesbetreuung für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Basis grundsätzlich VÖ; Betreuung nach Ende VÖ bis 16:30 Uhr)
3) Haus der kleinen Füße:
• Kleinkindgruppe VÖ: Betreuung in verlängerter Öffnungszeit für Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Montag bis Freitag 07:30 – 13:30 Uhr)
• Kleinkindgruppe GT: Ganztagesbetreuung für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Basis grundsätzlich VÖ; Betreuung nach Ende VÖ Montag bis Donnerstag bis 16:00 Uhr und Freitag bis 14:30 Uhr)
• Kleinkindgruppe 3 Tage VÖ: Betreuung in verlängerter Öffnungszeit für Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Montag bis Mittwoch 07:30 – 13:30 Uhr)
• Kleinkindgruppe 3 Tage GT: Ganztagesbetreuung für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Basis grundsätzlich VÖ; Betreuung nach Ende VÖ Montag bis Mittwoch bis 16:00 Uhr)
4) Kindergarten Westernach:
• VÖ: Betreuung in verlängerter Öffnungszeit für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Montag bis Freitag 07:30 – 13:30 Uhr)
• GT: Ganztagesbetreuung für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Basis grundsätzlich VÖ; Betreuung nach Ende VÖ Montag bis Donnerstag bis 17:00 Uhr und Freitag bis 14:30 Uhr)
• Kleinkindgruppe VÖ: Betreuung in verlängerter Öffnungszeit für Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Montag bis Freitag 07:30 – 13:30 Uhr)
• Kleinkindgruppe GT: Ganztagesbetreuung für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Basis grundsätzlich VÖ; Betreuung nach Ende VÖ Montag bis Donnerstag bis 17:00 Uhr und Freitag bis 14:30 Uhr)
Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten werden auch durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben.
Eine Betreuung zu den GT-Zeiten ist in den Einrichtungen nur möglich, wenn mindestens 3 Kinder zur selben Zeit angemeldet sind.
§ 6 Besuch der Einrichtung
1) Das Kindergartenjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08. des Folgejahres.
2) Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
3) Ist ein Kind am Besuch der Einrichtung verhindert, muss dieses der Kindergartenleitung am ersten Tag des Fernbleibens mitgeteilt werden.
4) Die Einrichtungen sind von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der Schließtage (Ferien) geöffnet. Über Ausnahmen sowie über die Schließtage (Ferien) werden die Eltern / Personensorgeberechtigten rechtzeitig unterrichtet.
5) Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der vereinbarten Betreuungszeit. Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet. Kinder sollen nicht vor den Öffnungszeiten in der Einrichtung eintreffen und sind pünktlich zu den Schließungszeiten abzuholen. Die Bring- und Abholzeiten legen die jeweiligen Einrichtungen nach Anhörung des Elternbeirats im Einvernehmen mit dem Träger fest.
6) Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden.
7) Tagesweises Platzsharing in der VÖ und in der Kleinkindgruppe ist nicht möglich.
§ 7 Schließtage (Ferien) und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass
1) Die Schließtage (Ferien) für die jeweiligen Einrichtungen legt der Träger gemeinsam mit den Einrichtungsleitungen fest.
2) Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben.
3) Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z.B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern / Personensorgeberechtigten hiervon rechtzeitig unterrichtet.
4) Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss.
5) Eine Kündigung des Kindergartenplatzes auf Beginn der Ferien und eine Neuanmeldung nach Ende der Ferien ist nicht möglich.
§ 8 Regelungen im Krankheitsfall
1) Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von infektiösen Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten. Das Gleiche gilt beim Auftreten von Läusen, Flöhen oder sonstigem Ungeziefer.
2) Kinder mit Fieber (ab 38 °C) müssen mind. 24 Stunden fieberfrei ohne fiebersenkende Medikamente sein, bevor sie die Einrichtung wieder besuchen dürfen. Bei Magen-Darm- Erkrankungen sowie Norovirus dürfen die Kinder frühestens nach 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen bzw. Durchfall die Einrichtung wieder besuchen.
3) Bei Verdacht oder Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, übertragbare Erkrankungen von Augen, Haut oder Darm) muss der Gruppenleitung sofort informiert werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Die Einrichtungsleitung hat derartige Fälle unverzüglich dem Bürgermeister oder dem betreffenden Sachbearbeiter mitzuteilen. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.
4) Während der Betreuungszeit erkrankte Kinder sind unverzüglich von den Eltern / Personensorgeberechtigten aus der Einrichtung abzuholen.
5) Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit oder Ungezieferbefall - auch in der Familie - die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Stellungnahme, die den Besuch der Einrichtung wieder erlaubt, erforderlich. Im Zweifel kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Besucht das Kind die Einrichtung, ohne dass eine ärztliche Stellungnahme abgegeben wurde, die den Besuch der Einrichtung wieder erlaubt, haften die Eltern / Personensorgeberechtigten für die Folgen.
§ 9 Ausschluss vom Besuch
1) Kinder können von der Benutzung der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn
a) die Aufnahme durch unwahre Angaben erreicht wurde;
b) sie mehr als vier Wochen über einen zusammenhängenden Zeitraum unentschuldigt fehlen;
c) die Einrichtung nur unregelmäßig besuchen;
d) die in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung aufgeführten Pflichten durch die Eltern / Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt nicht beachtet werden; sie wiederholt in grober Weise gegen die Ordnung in der Einrichtung verstoßen oder den Anordnungen des Personals zuwiderhandeln und dabei insbesondere andere Kinder erheblich belästigen, die Einrichtung beschädigen oder den Betrieb nachhaltig stören;
e) sich nach der Aufnahme herausstellt, dass das Kind noch nicht einen solchen Entwicklungsstand aufweist, dass es ohne erhebliche Störungen in die Gruppe integriert werden kann;
f) trotz einem anberaumten Einigungsgespräches erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Eltern / Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung in der Einrichtung bestehen;
g) die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung des Benutzungsentgeltes mehr als zwei Monate im Rückstand sind.
2) Ein Ausschluss wird durch die Gemeindeverwaltung, nach vorheriger Rücksprache mit dem Jugendamt und der Einrichtungsleitung ausgesprochen. Bevor ein Ausschlussverfahren in die Wege geleitet wird, wird von der Einrichtungsleitung rechtzeitig der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Jugendamtes zur Beratung hinzugezogen.
§ 10 Versicherung, Haftung
1) Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert.
a) auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung,
b) während des Aufenthalts in der Einrichtung,
c) während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste etc.)
Die Kosten dieser Unfallversicherung trägt die Gemeinde Kupferzell.
2) Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.
3) Eine Haftung der Gemeinde oder des Personals der Einrichtungen für Schäden auf dem Weg zur oder von der Einrichtung wird nicht übernommen.
4) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe, der Ausstattung und anderer persönlicher Gegenstände der Kinder. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.
5) Eine Haftung der Gemeinde für Schäden, die von Personen verursacht werden, welche nicht in ihren Diensten stehen, wird in jedem Fall ausgeschlossen.
6) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern / Personensorgeberechtigten. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 11 Aufsicht
1) Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
2) Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben.
3) Auf dem Weg von und zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Eltern / Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
4) Kinder, die eine Einrichtung der Gemeinde Kupferzell besuchen, dürfen nicht alleine nach Hause gehen.
§ 12 Elternbeirat
1) Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt. Es gelten die Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG).
§ 13 Benutzungsentgelt
1) Für die Benutzung von Einrichtungen werden Benutzungsentgelte gem. Anlage nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
2) Die Entgelte werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Für Kinder, die nach dem 15. eines jeden Monats erstmals die Tageseinrichtung besuchen, ist für den ersten Monat die Hälfte der monatlichen Benutzungsentgelte, ansonsten die volle Benutzungsentgelte zu entrichten.
3) Das Benutzungsentgelt stellt eine Beteiligung der Eltern / Personensorgeberechtigten an den gesamten Betriebskosten der Tageseinrichtungen dar und ist deshalb auch während der Schließtage (Ferien), bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung voll zu bezahlen (nachrichtlich: für 12 Monate im Jahr).
4) Die Höhe des Entgeltes wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Personensorgeberechtigten leben und die gleichzeitig eine der gemeindlichen Einrichtungen (Kindergarten und Kleinkindbetreuung) besuchen.
5) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gem. Abs. 4, ist die Änderung der Gemeinde unter Angabe des Kalendermonats, in dem die Änderung eingetreten ist, schriftlich anzuzeigen. Die Benutzungsentgelt werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderungen schriftlich angezeigt wurden.
6) Für das vierte Kind aus dem Haushalt des Personensorgeberechtigten ist die Betreuung in einer Regelgruppe oder einer Gruppe mit Verlängerten Öffnungszeiten ab Vollendung des dritten Lebensjahres von den Entgelten befreit, sofern bereits drei Kinder aus dem Haushalt des Personensorgeberechtigten einen Kindergarten der Gemeinde Kupferzell besucht haben.
7) In Sonderfällen (besondere Notlage, unverschuldetes Fehlen von mehr als einem Monat) kann das Benutzungsentgelt auf Antrag herabgesetzt oder erlassen werden. Dies gilt nicht, wenn eine Übernahme nach den Vorschriften des SGB XII möglich ist.
8) Das Entgelt ist bis zum 15. des laufenden Monats zur Zahlung fällig. Mit dem Einzug des Entgeltes ist die Gemeindekasse Kupferzell betraut.
§ 14 Betreuung der Schulanfänger (künftigen Erstklässlern) und Höhe des Entgeltes für die Betreuung
1) Für Schulanfänger (künftige Erstklässler) ist das Benutzungsentgelt für den Besuch der Einrichtung bis zum Ende des Monats Juli zu entrichten. Schulanfänger werden längstens bis zum Beginn der Kindergartensommerferien im Kindergarten betreut.
§ 15 Mittagessen
1) Neben den Benutzungsentgelten für den Besuch der Tageseinrichtung ist ein besonderes Entgelt für das Mittagessen zu zahlen. Die Höhe des Essenentgeltes wird vom Gemeinderat der Gemeinde Kupferzell privatrechtlich festgesetzt und erhoben.
§ 16 Datenschutz
1) Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Gemeinde Kupferzell, Marktplatz 14-16, 74635 Kupferzell, www.kupferzell.de
2) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten: datenschutzbeauftragte@komm.one
3) Rechtsgrundlagen:
• Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO
• Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO
• Rechtspflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO
• Schutz lebenswichtiger Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO
• Öffentliche Aufgabe bzw. pädagogische Aufgabe gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO
• Berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
4) Betroffenenrechte
Sie haben folgende Rechte hinsichtlich der personenbezogenen Daten Ihres Kindes oder Ihren personenbezogenen Daten:
• Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
• Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
• Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)
• Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
• Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
• Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO)
• Recht auf Widerruf (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)
Sie haben zudem das Recht (gemäß Art. 77 DSGVO) sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu beschweren.
Zuständige Aufsichtsbehörde für das Land Baden-Württemberg:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Lautenschlagerstr. 20, 70173 Stuttgart, poststelle@lfdi.bwl.de
5) Persönliche Daten des Kindes und der Sorgeberechtigten, die im Rahmen der Verwaltungstätigkeit, der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes erhoben oder verwendet werden, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes. Der Träger gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
6) Datenübermittlungen an Dritte sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie dient dem pädagogischen Zweck, wie im geschlossenen Betreuungsvertrag vereinbart (z.B. den Austausch über das Kind mit einem oder einer Sozialarbeiter/in). Sie sind nur zulässig aufgrund einer gesetzlichen Befugnis oder einer schriftlichen und zweckgebundenen Einwilligungserklärung der Sorgeberechtigten, die jederzeit in Schriftform gegenüber dem Einrichtungsträger widerrufen werden kann. Dritter in diesem Sinn ist auch der Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist. Liegt das Sorgerecht in den Händen beider Elternteile, hat jeder ein Auskunftsrecht hinsichtlich des gemeinsamen Kindes, nicht aber hinsichtlich des jeweiligen anderen Elternteils.
7) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung persönlicher Daten zur Erstellung von Bildungs- und Entwicklungsdokumentationen gehört zur pädagogischen Aufgabe der Kindertageseinrichtungen (Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6, Abs. 1, lit. b) in Verbindung mit lit. e) DSGVO).
8) Eine Veröffentlichung von Fotos des Kindes in der Tageseinrichtung für Kinder, in Druckmedien und/oder im Internet auf Veranlassung der Einrichtung oder von Kooperationspartnern erfolgt nur mit schriftlicher Einwilligung durch die Sorgeberechtigten. Diese Einwilligung wird schriftlich eingeholt.
9) Damit Fotos des eigenen Kindes auch in Portfolioordnern anderer Kinder (z. B. Gruppenfotos) eingelegt werden dürfen, für die Erstellung von Geburtstagskalendern und deren Aushang in den Räumlichkeiten, auf denen Name und Geburtstag des Kindes zu sehen ist, ist gleichermaßen die Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich und wird eingeholt.
10) Die Hospitierenden (Praktikanten) sind von der Einrichtungsleitung schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Diese hat dafür zu sorgen, dass die Hospitierenden keinen Zugang zu Unterlagen bekommen. Ausgenommen hiervon sind Unterlagen, die das eigene Kind und den Hospitierenden selbst betreffen.
11) Die erhobenen Daten werden nur so lange aufrechterhalten, als dies erforderlich ist. Grundsätzlich werden die persönlichen Daten des Kindes und der Sorgeberechtigten spätestens mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Tageseinrichtung gelöscht. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Speicherung einzelner Daten bedarf besonderer Rechtfertigung. Sie kann zum Beispiel angezeigt sein vor dem Hintergrund eines laufenden Gerichtsverfahrens oder bestimmter Verwaltungsvorgänge.
12) Personenbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit dem Platzvergabeverfahren oder der Entgeltabrechnung seitens des Trägers erhoben werden oder verwendet werden, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes. Der Träger gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
13) Eine Übermittlung der Daten findet lediglich zwischen dem Sachgebiet Kindertageseinrichtung, den Sozialarbeitern und den einzelnen Einrichtungen statt, um einen reibungslosen Ablauf des Aufnahmeverfahrens und der Bedarfsplanung zu gewährleisten.
14) Daten, welche im Zusammenhang mit den Zahlungsverpflichtungen der Sorgeberechtigten geführt werden, dienen lediglich der sachgemäßen Entgeltabrechnung.
15) Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des Sachgebietes Kindertageseinrichtungen und der Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine freiwillige schriftliche und zweckbestimmte Einwilligungserklärung der Sorgeberechtigten vorliegt.
§ 17 In-Kraft-Treten
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren Regelungen außer Kraft.
Kupferzell, den 29.07.2025
Christoph Spieles
Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtliches Mitteilungsblatt Gemeinde Kupferzell
NUSSBAUM+
Ausgabe 32/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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