BENUTZUNGS- UND ENTGELTORDNUNG
für ergänzende Betreuungsangebote
an der Johann-Friedrich-Mayer-Schule Kupferzell
vom 29.07.2025
§ 1 Ergänzende Angebote, Trägerschaft
1) Im Rahmen der Verlässlichen Grundschule sowie dem Ganztagesfördergesetz wird den Grundschulkindern der Gemeinde Kupferzell eine zusätzliche Betreuung innerhalb von Kernzeiten vor und nach dem Schulunterricht am Vor- und Nachmittag als ergänzende Angebote, nachfolgend Kernzeitenbetreuung (KZB) genannt, angeboten. Die KZB beinhaltet eine Hausaufgabenzeit, während der die Kinder ihre Schulaufgaben in der Betreuung erledigen können.
2) Die Betreuungsangebote werden bei nachgewiesenem Bedarf in der Johann-Friedrich-Mayer-Schule in Kupferzell eingerichtet und geführt, solange Bedarf nachgewiesen wird.
3) Trägerin der Betreuungsangebote ist die Gemeinde Kupferzell. Die Betreuungsangebote richten sich nach dem Ganztagesfördergesetz.
§ 2 Betreuungskonzept
1) Die Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Kinder sowie an den jahreszeitlichen, örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den Kindern werden insbesondere sinnvolle, spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten angeboten.
§ 3 Betreuungszeit, Betreuungsumfang, Besuch
1) Das Betreuungsjahr beginnt nach dem Ende der Schulsommerferien und endet mit Beginn der Schulsommerferien.
2) Die Betreuungsangebote erstrecken sich nur auf die Tage, an denen Schulunterricht stattfindet, sowie am Pädagogischen Tag.
3) Zusätzliche Schließtage können sich für die Einrichtung aus folgenden Anlässen ergeben: Wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, Personalmangel. Muss das Betreuungsangebot geschlossen bleiben, werden die Eltern / Personensorgeberechtigten rechtzeitig hier-von unterrichtet.
4) Die tägliche Betreuung findet
a) vor dem Schulunterricht im Zeitraum von 07.00 Uhr bis 08.30 Uhr und
b) nach dem Schulunterricht im Zeitraum von 12.00 Uhr bis 16:00 Uhr statt.
5) Im Interesse des Kindes und der Betreuungsgruppe sollen die Betreuungsangebote regelmäßig be-sucht werden. Die Betreuungskräfte sind umgehend zu benachrichtigen, wenn das Kind am Besuch des Angebotes der KZB verhindert ist.
*Zur Vereinfachung wird nur die männliche Form verwendet. Sie beinhaltet männlich, weiblich und divers.
§ 4 Anmeldung, Aufnahme, Betreuungsvertrag
1) Aufgenommen werden Kinder, die in der ersten bis vierten Klasse der Johann-Friedrich-Mayer-Schule in Kupferzell eingeschult sind oder in der Gemeinde wohnhaft sind. Der Rechtsanspruch richtet sich nach dem Ganztagesfördergesetz.
2) Die Anmeldung für die Aufnahme in die Betreuungsangebote ist bei der Gemeindeverwaltung Kupferzell bzw. der Leitung der Betreuungsangebote vorzunehmen. Das hierzu erforderliche Anmeldeformular ist bei der Gemeindeverwaltung Kupferzell sowie direkt in der Kernzeitbetreuung erhältlich und kann auch über die Homepage der Gemeinde Kupferzell heruntergeladen werden. Eine gesonderte Aufforderung zur Anmeldung ergeht nicht.
3) Die Anmeldung für die Aufnahme in die Betreuungsangebote ist verbindlich für mindestens ein Schulhalbjahr vorzunehmen. Zur vorzeitigen Kündigung siehe § 5.
4) Es kann die Betreuungszeit vor bzw. nach dem Unterricht separat oder gemeinsam gewählt werden. Die Betreuungszeit kann für jeden Wochentag (Montag bis Freitag) separat gewählt werden.
5) Die Aufnahme der Kinder in die Betreuungsangebote erfolgt durch den Abschluss eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages. Die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuungsangebote in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des Betreuungsvertrages.
6) Die Leitung der Betreuungsangebote regelt die Aufnahme der Kinder in die Betreuungsangebote im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung Kupferzell.
§ 5 Vertragsende, Kündigung, zeitweiser Ausschluss
1) Der Betreuungsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Beginn der Schulsommerferien.
2) Die Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Eltern / Personensorgeberechtigten ist nur zum Monatsende möglich. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Monats einzuhalten.
3) In begründeten Ausnahmefällen (insbesondere bei Wohnsitzwechsel in eine andere Gemeinde, Arbeitslosigkeit, soziale Härtefälle etc.) kann von den Regelungen in Abs. 1 und 2 abgewichen werden.
4) Der Betreuungsvertrag kann aus wichtigem Grund von der Gemeinde Kupferzell außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
a) Bei unentschuldigtem Fernbleiben eines Kindes über einen längeren Zeitraum als 4 Wochen.
b) Bei Zahlungsrückständen des Betreuungsentgelts (Elternbeitrages) für mehr als 2 Monatsbeiträgen nach erfolgter Mahnung.
c) Wenn Kinder sich nicht in die Ordnung der ergänzenden Betreuungsangebote einfügen und Verhal-tensauffälligkeiten aufweisen, die den Rahmen und die Möglichkeit der Betreuungsangebote über-steigen und eine erhebliche Belästigung und Gefährdung anderer Kinder verursachen. Dies wird von den vor Ort arbeitenden Betreuungskräften beurteilt.
d) Bei wiederholter Nichtbeachtung der in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung für die Eltern / Per-sonensorgeberechtigten festgesetzten Verpflichtungen trotz einmaliger schriftlicher Abmahnung.
5) Die Kündigung bedarf in allen Fällen in Schriftform und hat in allen Fällen gegenüber der Gemeinde Kupferzell zu erfolgen. Eine Kündigung gegenüber den Betreuungskräften ist unwirksam.
*Zur Vereinfachung wird nur die männliche Form verwendet. Sie beinhaltet männlich, weiblich und divers.
6) Soweit der Betreuungsvertrag nicht nach Abs. 4 gekündigt wird, können Kinder, die Weisungen der Betreuungskräfte wiederholt nicht befolgen oder anhaltend den geordneten Ablauf der Betreuungsangebote stören, nach vorheriger schriftlicher Abmahnung bei den Eltern / Personensorgeberechtigten vom Besuch der Einrichtung zeitweise ausgeschlossen werden.
§ 6 Aufsicht, Haftung
1) Während der Öffnungszeit der Betreuungsangebote sind die eingesetzten Betreuungskräfte für die angemeldeten und ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich und haben alle Maßnahmen zu ergreifen, damit den Kindern kein Schaden entsteht.
2) Die Aufsichtspflicht der Betreuungskräfte beginnt mit der Übernahme der Kinder durch die Betreuungskräfte an der Türe zum Raum, in der die Betreuungsangebote stattfinden. Mit Entlassen der Kinder un-mittelbar nach Ende der Betreuung an der Türe zum Raum, in dem die Betreuungsangebote stattfin-den, endet die Aufsichtspflicht. Kinder die nicht abgeholt werden, werden mit Ende der Betreuungszeit entlassen. Bei Spielangeboten im Freien und bei Ausflügen erweitert sich die Verantwortung der Be-treuungskräfte auf die Dauer des jeweiligen Angebots. Eine weitere Aufsichtspflicht der Betreuungskräfte besteht nicht.
3) Für Kinder, die sich ohne Abmeldung aus den Betreuungsangeboten entfernen, wird keine Verantwortung übernommen. Bei schuldhaftem Verstoß eines Kindes gegen Anweisungen der Betreuungskräfte sind diese von ihrer Verantwortung entbunden.
4) Die Eltern / Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, alle Abweichungen von den am Schuljahres-beginn vereinbarten Betreuungszeiten, verlässlich (persönlich, telefonisch oder schriftlich) den Betreu-ungskräften mitzuteilen. Bei Fehlen oder Fernbleiben des Kindes haften die Eltern / Personensorgeberechtigten.
5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Grundschüler, die in die Betreuungsangebote mitgebracht wer-den. Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Grundschülers zu kennzeichnen.
6) Für Schäden, die von Kindern verursacht werden, haften die Eltern/Personensorgeberechtigten als Gesamtschuldner.
§ 7 Medizinische Notfälle / Regelung in Krankheitsfällen
1) Mit Anmeldung erklären sich die Eltern / Personensorgeberechtigten damit einverstanden, dass in Not-fällen der nächste Kinderarzt, notfalls jeder andere Arzt, oder ein Krankenhaus zu Hilfe gerufen werden oder das Kind dorthin gebracht wird. Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass sie in diesem Fall telefonisch seitens der Betreuung erreicht werden können.
2) Dürfen Kinder in Krankheitsfällen die Schule nicht besuchen, dürfen sie auch nicht an den Betreuungs-angeboten teilnehmen.
§ 8 Versicherungen
1) Die Schüler der Johann-Friedrich-Mayer-Schule sind im Rahmen der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung während des Besuchs der Schule und bei Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen vor und nach dem Unterricht bei der Unfallkasse Baden-Württemberg versichert. Dieser Versicherungsschutz ist für die Eltern beitragsfrei. Die Kosten werden von der Gemeinde Kupferzell übernommen.
*Zur Vereinfachung wird nur die männliche Form verwendet. Sie beinhaltet männlich, weiblich und divers.
2) Versichert sind alle Tätigkeiten, die unter der rechtlichen und organisatorischen Verantwortung der Betreuungsmaßnahme durchgeführt werden, z.B. Spaziergänge, Spielen, Basteln, Hausaufgabenbetreuung, sportliche Aktivitäten und auch die Wege, die im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten zu-rückgelegt werden.
3) Die gesetzliche Unfallversicherung für Schüler deckt nur Personenschäden ab. Sie haftet also nicht für Sachschäden, die Schülern zugefügt werden oder die sie verursachen. Um einen ausreichenden Versicherungsschutz zu gewährleisten, wird den Eltern/Personensorgeberechtigten empfohlen, eine entsprechende private Versicherung abzuschließen.
4) Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zu den Betreuungsangeboten eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind den Betreuungskräften unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.
§ 9 Betreuungsentgelt (Elternbeitrag) bei regelmäßigem Besuch
1) Als Gegenleistung für den Besuch der Betreuungsangebote wird von den Eltern / Personensorgeberechtigten ein privatrechtliches Betreuungsentgelt in Form eines Elternbeitrages erhoben. Dieser wird mit Ausnahme des Monats August für 11 Monate (September bis Juli) erhoben. Er beträgt:
Ab 01.09.2025
• Für das erste Kind aus einer Familie in der Kernzeitbetreuung 5 € je angefangene halbe Stunde Betreuung in der Woche.
• Für das zweite Kind aus einer Familie in der Kernzeitbetreuung
3 € je angefangene halbe Stunde Betreuung in der Woche.
• Jedes weitere Kind aus einer Familie in der Kernzeitbetreuung
2 € je angefangene halbe Stunde Betreuung in der Woche.
Die Abrechnung erfolgt monatlich. Der monatliche Gesamtpreis entspricht dem Wochenbetrag.
2) Wird ein Kind im Laufe eines Kalendermonats aufgenommen, wird für diesen Monat die folgende Ermäßigung des Elternbeitrages gewährt:
a) Aufnahme bis zum 15. Kalendertag (einschließlich) eines Monats keine Ermäßigung
b) Aufnahme ab dem 16. Kalendertag eines Monats 50 % Ermäßigung
3) Die Entgeltpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats der Aufnahme des Kindes in die Betreuungsangebote und endet mit dem Ende des Austrittsmonats.
4) Die monatlich zu entrichtenden Elternbeiträge sind ohne Kürzung am 15. jedes Kalendermonats (mit Ausnahme der beitragsfreien Monate) zur Zahlung fällig. Im Falle einer Kündigung des Betreuungsvertrages nach § 5 Abs.4 wird der Beitrag bis zum Ende des Kündigungsmonats erhoben. Mit dem Einzug der Elternbeiträge ist die Gemeindekasse Kupferzell betraut.
5) Da der Elternbeitrag für die Betreuungsangebote eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten darstellt, ist er auch bei Unterbrechung der Betreuung durch Schulferien (mit Ausnahme der beitrags-freien Monate), Krankheit, vorübergehender Schließung oder das Fernbleiben eines Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung voll zu bezahlen.
6) Die Bezahlung des Elternbeitrags erfolgt mittels Bankeinzug. Hierzu ist eine Einzugsermächtigung der Anmeldung beizulegen. Die Elternbeiträge sind am 15. eines Monats fällig. Die Abbuchung des Elternbeitrages erfolgt monatlich. Liegt aus den Vorjahren bereits eine Einzugsermächtigung vor, ist die erneute Erteilung einer Einzugsermächtigung nicht erforderlich. In begründeten Fällen kann eine Ausnahme vom Bankeinzugsverfahren zugelassen werden.
*Zur Vereinfachung wird nur die männliche Form verwendet. Sie beinhaltet männlich, weiblich und divers.
7) Schuldner des Elternbeitrages sind die Personensorgeberechtigten des die Betreuungsangebote besuchenden Kindes, d.h. Eltern, alleinerziehende Elternteile sowie diejenigen, in deren Haushalt ein Kind aufgenommen ist. Mehrere Schuldner haften gesamtschuldnerisch.
8) Im Elternbeitrag ist keine Verpflegung (Mittagessen, Getränke, etc.) enthalten. Die Kosten für den Be-such des Mittagstisches an der Johann-Friedrich-Mayer-Schule sind ebenfalls nicht im Elternbeitrag enthalten.
§ 10 Mittagessen
Neben dem Elternbeitrag für den Besuch der Betreuungsangebote ist ein besonderes Entgelt für das Mittagessen zu zahlen. Zur privatrechtlichen Festsetzung und Erhebung des Essensentgelts wurde die Verwaltung vom Gemeinderat mit Beschluss vom 11.03.2008 ermächtigt.
§ 11 Betreuungsentgelt bei flexiblem Besuch in Notfällen
1) Neben dem regelmäßigen Besuch der Betreuungsangebote besteht die Möglichkeit gegen ein Entgelt einen Betreuungsgutschein für Notfälle (zum Beispiel bei kurzfristiger Verhinderung eines Personen-sorgeberechtigten aus betrieblichen Gründen - Schichtdienst, Mehrarbeit, usw. -, bei Krankheit oder Kur mind. eines Personensorgeberechtigten, oder ähnlich gelagerten Fällen) zu erwerben der, soweit freie Plätze zur Verfügung stehen, zur flexiblen Betreuung eines Kindes während des Schuljahres berechtigt.
Zusätzlicher Betreuungsumfang Entgelt
Zusätzlicher Betreuungsumfang | Entgelt |
5 Std. Betreuung | 50 € |
10 Std. Betreuung | 100 € |
20 Std. Betreuung | 200 € |
2) Die Gutscheine können ausschließlich, bei vorheriger Genehmigung der Leitung der Betreuungsangebote, bei der Gemeindeverwaltung (Gemeindekasse) gegen Barzahlung erworben werden.
§ 12 Ferienbetreuung
1) In den Ferien findet ebenfalls eine Betreuung statt. Ausgenommen von der Ferienbetreuung sind die Weihnachtsferien sowie 2 Wochen in den Sommerferien.
2) Die Anmeldung erfolgt für jeden Ferienzeitraum gesondert. § 4 Abs. 1 findet Anwendung.
3) Die Anmeldung für die Ferienbetreuung ist bei der Leitung der Betreuungsangebote vorzunehmen. Das hierzu erforderliche Anmeldeformular ist bei der Gemeindeverwaltung Kupferzell sowie direkt in der Kernzeitbetreuung erhältlich und kann auch über die Homepage der Gemeinde Kupferzell herunterge-laden werden. Eine gesonderte Aufforderung zur Anmeldung ergeht nicht.
4) Die Anmeldefrist beträgt 4 Wochen zum Ferienbeginn.
*Zur Vereinfachung wird nur die männliche Form verwendet. Sie beinhaltet männlich, weiblich und divers.
5) Betreuungszeiten und Gebühren in den Ferien
Betreuungszeiten und -umfang Entgelt 2. Kind und jedes Weitere
Betreuungszeiten und -umfang | Entgelt | 2. Kind und jedes Weitere |
7:30 bis 13:30 Uhr (30 Std.) | 60 €/Woche | 45 € Woche |
7:30 bis 15:30 Uhr (40 Std.) | 80 €/Woche | 60 €/Woche |
Kombi-Angebot: 2 Tage bis 15:30 Uhr & 3 Tage bis 13:30 Uhr | 65 €/Woche | 50 €/Woche |
§ 13 In-Kraft-Treten
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren Rege-lungen außer Kraft.
Kupferzell, den 29.07.2025
gez. Christoph Spieles Bürgermeister