der 3. Änderung der Satzung vom 27.05.2025
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Ortsmitte III“
Gemäß § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde Dielheim wurde am 12.06.2025 die 3. Änderung der Satzung vom 27.05.2025 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte III“ bekannt gegeben. Hierauf wird verwiesen.
Aufgrund des § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I ber. Nr. 394) m. W. v. 01.01.2024 und § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2024 (GBl. S. 98) m. W. v. 23.11.2024 bzw. 01.01.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim in seiner Sitzung am 26.05.2025 folgende Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte III“ beschlossen:
Der Wortlaut der Sanierungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der räumliche Geltungsbereich des Sanierungsgebietes ist dem als Anlage zur Satzung beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Die 3. Änderung der Satzung der Gemeinde Dielheim über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte III“ einschließlich des Lageplans mit dem Geltungsbereich wird ab sofort während der Dienstzeiten im Rathaus Dielheim, Foyer des Bürgersaals, Rathausstraße 3, 69234 Dielheim, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und es wird auf Verlangen darüber Auskunft erteilt.
Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Dielheim, www.dielheim.de, elektronisch eingestellt.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 hingewiesen. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Dielheim über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte III“ schriftlich gegenüber der Gemeinde Dielheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Dielheim, 27.05.2025
Gez. Thomas Glasbrenner
Bürgermeister
zur 3. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung
des Sanierungsgebietes „Ortsmitte III“ vom 27.05.2025
Aufgrund des § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394) m. W. v. 01.01.2024 sowie § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2024 (GBl. S. 98) m. W. v. 23.11.2024 bzw. 01.01.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim in seiner Sitzung am 26.05.2025 folgende Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte III“ beschlossen.
§ 1
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Der Erweiterungsbereich der 3. Änderung umfasst die Grundstücke mit den Flurstücknummern 311, 10898 und 10959/1. Die Bereiche schließen direkt an das bestehende Erneuerungsgebiet an.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der Erweiterungsbereich der 3. Änderung ergibt sich aus dem Lageplan vom 15.05.2025. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 143 Abs. 1 BauGB in Kraft.
Dielheim, den 27.05.2025
Thomas Glasbrenner
Bürgermeister
Abgrenzungsplan 3. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte III“