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Hinweis auf Öffentliche Bekanntmachung auf der Gemeinde-Homepage

Gemäß § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde Dielheim wurde am 04.02.2026 der Aufstellungsbeschluss (Neufassung)...
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Foto: Gemeinde

Gemäß § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde Dielheim wurde am 04.02.2026 der Aufstellungsbeschluss (Neufassung) gem. § 2 Abs. 1 BauGB und die Billigung des Entwurfs für die Offenlage und Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften „Hofäcker“ auf der Gemeinde Homepage bekannt gegeben. Hierauf wird verwiesen.

Rhein-Neckar-Kreis

Gemeinde Dielheim

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Hofäcker“

im Verfahren nach § 13 a BauGB

Aufstellungsbeschluss (Neufassung)

gem. § 2 Abs. 1 BauGB

und Billigung des Entwurfs für die Offenlage

und Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Gemarkung Horrenberg

Der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim hat am 26.01.2026 in öffentlicher Sitzung den neuen Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Hofäcker“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB gefasst. Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. In selbiger Sitzung hat der Gemeinderat den Entwurf für die Offenlage zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Hofäcker“ gebilligt und die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a BauGB sowie von der Überwachung nach § 4 c BauGB abgesehen.

Das Plangebiet liegt zentral im Ortsteil Balzfeld. Im Osten wird der Geltungsbereich durch die Dorfstraße, im Westen sowie Norden durch den Leimbach begrenzt. Südlich des Gebiets befinden sich ein Spielplatz sowie Grünflächen.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 1009, 2595, 2596, 2597 (teilweise), 2605, 2605/1, 2606, 2609 (teilweise), 2892, 2893, 2894, 2896, 2896/1, 2897, 2898, 2899, 2900, 2901, 2902, 2904, 2905, 2906, 2907, 2909, 2909/1, 2910, 3002, 3003, 3004 in der Gemarkung Horrenberg, Ortsteil Balzfeld, mit einer Fläche von ca. 1,9 ha. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan) in dem der Planbereich gekennzeichnet ist.

Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften „Hofäcker“

(Ohne Maßstab)

Beschreibung des Vorhabens

Anlass des Bebauungsplanverfahrens ist eine im Jahr 2021 eingereichte Bauvoranfrage zur Bebauung im rückwärtigen Bereich eines Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs. Da in diesem Bereich bislang kein Bebauungsplan besteht, ist eine Nachverdichtung im rückwärtigen Bereich gemäß Einfügungsgrundsatz nach § 34 BauGB nicht umsetzbar. Die Gemeinde Dielheim hat sich grundsätzlich zum Ziel gesetzt, gemäß dem Grundsatz der Innen- vor Außenentwicklung und einem schonenden Umgang von Grund und Boden (§ 2 a Abs. 1 BauGB) Nachverdichtungspotenziale innerhalb der bebauten Ortslagen planungsrechtlich für eine maßvolle Nachverdichtung vorzubereiten.

Folglich wird ein Bebauungsplan für den gesamten Straßenzug Hofäcker sowie die Bereiche zwischen Orts- und Dorfstraße aufgestellt, um die relativ groß geschnittenen Flurstücke für weitere Bebauung effektiver nutzen zu können und gleichzeitig die Nachverdichtung in einem maßvollen Rahmen für die Bewohnerschaft und die Natur zu halten.

In den vergangenen Jahren hat sich die Rechtslage so verändert, dass der Geltungsbereich mehrmals angepasst wurde, weshalb der Bebauungsplan nun neuaufgestellt wird. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Verfahren nach § 13 a BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“, da es sich hierbei um eine Nachverdichtung handelt.

Ziel und Zweck des Bebauungsplanes „Hofäcker“ ist es, eine geordnete, innerörtliche Nachverdichtung voranzutreiben. Somit kann die Gemeinde auf die wachsenden Bevölkerungszahlen reagieren und weiteren Wohnraum schaffen. Gleichzeitig werden erhaltenswerte Baustrukturen innerhalb des Gebiets planungsrechtlich gesichert und für Umnutzungen und Neubauten ein rechtlicher Rahmen definiert, der das Einfügen von Bauvorhaben in das Umfeld sicherstellt.

Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Entwurf für die Offenlage des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften „Hofäcker“ umfasst:

  • Zeichnerischer Teil
  • Textteil, bestehend aus planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften, Hinweisen und nachrichtlichen Übernahmen
  • Begründung

Jeweils in der Fassung vom 06.11.2025

  • Artenschutzrechtliche Vorprüfung

In der Fassung vom 07.09.2021

Diese Unterlagen sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung werden in der Zeit vom

06.02.2026 bis einschließlich 09.03.2026

auf der Homepage der Gemeinde Dielheim (www.dielheim.de) sowie über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/) abrufbar sein.

Die Unterlagen werden außerdem im Rathaus der Gemeinde Dielheim, Bauamt, Hauptstraße 37, 69234 Dielheim zu den üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr; Mittwoch zusätzlich: 14:00 bis 18:00 Uhr) oder nach Terminvereinbarung zur Einsicht bereitgehalten.

Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen gegenüber der Gemeinde Dielheim elektronisch, bei Bedarf aber auch auf anderen Wegen, abgegeben werden.

Die Kontaktdaten lauten:

Gemeinde Dielheim

Bauamt, Fr. Kurz

Hauptstraße 37, 69234 Dielheim

sophie.kurz@dielheim.de

Tel. 06222 781-23

Fax 06222 781-29

Gemäß § 4 a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. m. § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls mit ausliegt.

Gemeinde Dielheim

27.01.2026

gez.

Thomas Glasbrenner

Bürgermeister

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Dielheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 06/2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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