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Hinweis auf öffentliche Bekanntmachung – Umlegungsverfahren „Neuwiesen-Krummenäcker“

Hinweis auf Öffentliche Bekanntmachung auf der Gemeinde-Homepage des Umlegungsausschusses der Gemeinde Dielheim nach § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch...

Hinweis auf Öffentliche Bekanntmachung auf der Gemeinde-Homepage

des Umlegungsausschusses der Gemeinde Dielheim

nach § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Umlegungsverfahren „Neuwiesen-Krummenäcker“

Gemarkung Horrenberg

Gemäß § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde Dielheim wurde am 11.11.2024 die Bekanntmachung des Umlegungsausschusses der Gemeinde Dielheim nach § 50 Abs. 1 BauGB bzgl. des Umlegungsverfahrens „Neuwiesen-Krummenäcker“, Gemarkung Horrenberg, bekannt gegeben. Hierauf wird verwiesen.

I. Umlegungsbeschluss

Der Umlegungsausschuss der Gemeinde Dielheim hat am 28.10.2024 gemäß § 47 BauGB (Baugesetzbuch in der geltenden Fassung) für das Gebiet des Bebauungsplanes „Neuwiesen“ im Bereich südlich von Flurstück Nr. 4014, 309, 3986, 591, 3983, 3984, 285, westlich von Flurstück Nr. 4016, 271, 272/1, 273, 3976/1, 3975, nördlich von Flurstück Nr. 4045, 4050, östlich von Flurstück Nr. 4078, 4075, 4079, 4080, 4081 in der Gemarkung Horrenberg die Durchführung einer Umlegung von Grundstücken nach Vorschriften des vierten Teils (§§ 45 bis 79) des Baugesetzbuches beschlossen.

In das Verfahren sind folgende Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Horrenberg vollständig bzw. teilweise einbezogen:

Flurstück Nr.:

2610/2 (Teilfläche mit ca. 2.290 m²), 3977 (Teilfläche mit ca. 1.853 m²), 3977/1 (Teilfläche mit ca. 187 m²), 3985 (Teilfläche mit ca. 197 m²), 4017, 4018, 4019, 4020, 4021, 4022, 4023, 4024, 4025, 4026, 4027, 4028, 4029, 4030, 4031, 4032, 4033, 4034, 4035 (Teilfläche mit 4.169 m²), 4036 (Teilfläche mit ca. 1.670 m²), 4037 (Teilfläche mit ca. 284 m²), 4039, 4040, 4041, 4042, 4043, 4044, 4051 (Teilfläche mit ca. 396 m²)

Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Neuwiesen-Krummenäcker“. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 02.03.2020 die Aufstellung des Bebauungsplans „Neuwiesen“ beschlossen.

Das Umlegungsgebiet liegt im Bereich des Bebauungsplans „Neuwiesen“. Die Umlegung verfolgt den Zweck, die vorhandenen Grundstücke zur Erschließung und Neugestaltung des Bebauungsplangebiets in der Weise neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen.

Dem Umlegungsbeschluss wurde eine Gebietsübersichtskarte beigefügt.

II. Durchführung

Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs 1 BauGB-DVO (Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches in der geltenden Fassung) in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderats vom 26.07.2021 dem ständigen Umlegungsausschuss der Gemeinde Dielheim.

III. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

  1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke
  2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks belastenden Recht
  3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
  • Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
  • Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,
  • persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
  1. die Gemeinde Dielheim.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der durchführenden Stelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs.1 BauGB) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird die durchführende Stelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB). Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei der durchführenden Stelle anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch die durchführende Stelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die durchführende Stelle dies bestimmt. Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, gegenüber dem die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist. Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, indem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB).

IV. Verfügungs- und Veränderungssperre sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der durchführenden Stelle

  1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstückteils eingeräumt wird,
  2. Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden,
  3. Erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
  4. Nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
  5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Gemeinde Dielheim eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.

Nach § 24 Abs 1. Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde Dielheim beim Kauf von Grundstücken, die in das Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

V. Vorarbeiten aus Grundstücken

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist nach § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zutreffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.

VI. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses

Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

VII. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Bekanntmachung kann binnen 6 Wochen vom Tage dieser Bekanntmachung angerechnet, schriftlich, elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form oder mündlich zur Niederschrift bei der Umlegungsstelle, Bürgermeisteramt der Gemeinde Dielheim, Hauptstraße 37, 69234 Dielheim Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung enthalten, inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, IV. Kammer für Baulandsachen, Hans-Thoma-Straße 7, 76133 Karlsruhe. Die Frist wird nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der genannten 6 Wochen bei der Umlegungsstelle der Gemeinde Dielheim eingeht. Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenden Beteiligten zugerechnet. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Rechtsanwalt gestellt werden. Für sämtliche weiteren prozessuale Erklärungen in der Hauptsache muss sich der Antragsteller dann aber eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen (§ 222 Abs. 3 BauGB).

VIII. Öffentliche Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

Für die Flurstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt.

Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis liegen in der Zeit vom 18.11.2024 bis 20.12.2024 im Bauamt (Rathaus Gemeinde Dielheim, Rathausstraße 3, 69234 Dielheim, Bauamt, 1. Obergeschoss, Zimmer 1.2) öffentlich aus und können dort montags bis freitags währende den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, die tatsächlichen Angaben zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen.

Dielheim, 11.11.2024

Thomas Glasbrenner

Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Dielheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 46/2024

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Dielheim

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von Gemeindeverwaltung Dielheim
14.11.2024
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