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Hinweis: Betreten der Felder und Wiesen ab 01. Mai verboten

§ 51 des Landesnaturschutzgesetzes Baden-Württemberg verbietet das Betreten von landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Nutzzeit. Als Nutzzeit...

§ 51 des Landesnaturschutzgesetzes Baden-Württemberg verbietet das Betreten von landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Nutzzeit. Als Nutzzeit gilt bei Feldern die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung.

Um Beachtung wird gebeten!

Erscheinung
`s Blättle – Amtsblatt der Gemeinde Hausen ob Verena
NUSSBAUM+
Ausgabe 17/2025
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