Aus den Rathäusern

Hinweis für Grundstücksanlieger

Wenn im Herbst die Blätter fallen und das Laub überhandnimmt, müssen nicht nur diejenigen zu Schaufel und Besen greifen, die vor dem Haus einen Gehweg...

Wenn im Herbst die Blätter fallen und das Laub überhandnimmt, müssen nicht nur diejenigen zu Schaufel und Besen greifen, die vor dem Haus einen Gehweg haben. Grundsätzlich haben Straßenanliegerinnen und Straßenanlieger die Verpflichtung, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege bei Anhäufung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub zu reinigen. Falls auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind, müssen entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von mindestens einem Meter gereinigt werden.

Anliegende sind Eigentümer/innen, Mieter/innen und Pächter/innen von Grundstücken, die direkt oder über eine Zufahrt oder einen Zugang an einer Straße liegen. Sind mehrere Anliegende für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der/die Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers bzw. der Eigentümerin. Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z. B. Frostgefahr) entgegenstehen. Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder nebenan Wohnenden zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. Die Gehwege sind nach Bedarf, mindestens aber vor Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, zu reinigen. Wer es unterlässt, seine Gehwege und die genannten Flächen entsprechend den Vorschriften zu reinigen, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belangt werden.

Erscheinung
Obrigheimer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 46/2024
von Gemeinde Obrigheim
14.11.2024
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