Die Ortschaftsverwaltung weist auf die geltende Bestimmung der Polizeiverordnung hin:
§ 14 Hunde
(1) Im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die jederzeit auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
(2) Außerdem sind Hunde an der Leine zu führen
1. in Grün- und Erholungsanlagen,
2. bei Veranstaltungen oder Versammlungen auf öffentlichen Straßen, wenn eine Vielzahl von Personen anwesend ist.
(3) Halter oder Führer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere ihre Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, einschließlich Streuobstwiesen oder in fremden Vorgärten verrichten. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.