Gemäß der geltenden gesetzlichen Regelung gilt für Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, eine gesonderte Frist. Diese Personengruppe muss ihren Führerschein – unabhängig davon, ob es sich um einen grauen, rosa oder bereits um einen Scheckkartenführerschein handelt – erst bis zum 19. Januar2033 umtauschen.