
Schonzeit beachten!
Zum Schutz der Lebensräume wildlebender Tiere, insbesondere von Vögeln, verbietet das Naturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September die Fällung, Rodung und den Rückschnitt von Hecken, Bäumen, Gebüschen und Röhrichtbeständen.
Genehmigte oder sonstige zulässige Bauvorhaben haben jedoch auch in der Schonzeit Vorrang. Für die Freihaltung des Verkehrsraums ist ebenso der gesetzlich verpflichtende Rückschnitt von Hecken und Bäumen ganzjährig zulässig.
Für weitere Auskünfte, insbesondere auch in unklaren Fällen, steht das Landratsamt Göppingen (Untere Naturschutzbehörde) unter Tel. 07161 202-2261 und E-Mail: umweltschutzamt@lkgp.de zur Verfügung.


