Hinweis zur Lärmbelästigung – Einhaltung der polizeilichen Umweltschutzverordnung

Gerade in dieser Jahreszeit erreichen uns immer wieder Anfragen hinsichtlich der Einhaltung der Lärmwerte und der Lärmvermeidung. Meist geht es dabei...

Gerade in dieser Jahreszeit erreichen uns immer wieder Anfragen hinsichtlich der Einhaltung der Lärmwerte und der Lärmvermeidung. Meist geht es dabei um ruhestörenden Lärm, wie etwa durch Rasenmäher, Laubbläser, Bauarbeiten, Benutzung von Musikinstrumenten oder laute Feiern im Freien.

Wir möchten daher wie folgt auf die geltenden Bestimmungen der polizeilichen Umweltschutzverordnung der Gemeinde Altdorf im Hinblick auf Lärmvermeidung hinweisen.

Gemäß der polizeilichen Umweltschutzverordnung der Gemeinde Altdorf gilt: Haus- und Gartenarbeiten mit lärmintensiven Geräten (z.B. Rasenmäher, Heckenscheren, Laubbläser, Bohren, Sägen und Holzspalten) sind nur werktags zwischen 8:00 und 12:00 Uhr sowie von 13:30 bis 22:00 Uhr erlaubt. Die Regelungen des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage bleiben unberührt (vgl. § 5). Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische und elektroakustische Geräte im Freien oder mit offenem Fenster dürfen nur so benutzt werden, dass sie die Nachbarschaft nicht stören – insbesondere wenn die Geräte oder Musikinstrumente bei offenen Fenstern oder Türen, offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeuge betrieben oder gespielt werden (vgl. § 2). Verstöße gegen diese Regelungen können im Zuge einer Anzeige als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Rücksichtnahme und bitten dennoch alle Bürgerinnen und Bürger, im Sinne eines respektvollen Miteinanders, Rücksicht aufeinander zu nehmen, sodass solche Situationen erst gar nicht entstehen.

Ihre Gemeindeverwaltung

Erscheinung
Amtsblatt des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 31/2025
von Gemeinde Altdorf
30.07.2025
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