Stadtverwaltung Neuenstadt a. K.
74196 Neuenstadt am Kocher
Aus den Rathäusern

Hinweis zur Pflege und zum Abräumen einer Grabstätte auf den Friedhöfen der Stadt Neuenstadt a. K

Nach den gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Neuenstadt möchten wir darauf hinweisen, dass alle Grabstätten der Würde...

Nach den gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Neuenstadt möchten wir darauf hinweisen, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und auch bis zu deren Ablauf dauerhaft gepflegt werden müssen. Spätestens nach Ablauf von 2 Jahren ist die Errichtung eines Grabmals vorgeschrieben. Jegliche Art der Bepflanzung ist nur innerhalb des Beetes gestattet und darf die Grabeinfassung nicht überschreiten. Auch sind keine hohen Büsche oder Bäume erlaubt. Diese sind entsprechend zurückzuschneiden. Die maximale Höhe liegt bei 1 Meter.

Die Räumung von Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadt ist jederzeit auch vor Ablauf der Ruhefrist möglich. Zu beachten ist, dass nicht nur die Bepflanzung und der Grabstein, sondern auch vorhandene Einfassungen und sämtliche Fundamentierungen vollständig entfernt werden müssen. Die Bepflanzung darf nicht mehr nachwachsen. Nach der Räumung ist die Fläche mit Erde aufzufüllen und zu ebnen. Um sicher zu sein, dass das Grab richtig geräumt wird, können Sie sich an entsprechende Fachleute (Bestatter, Steinmetzbetriebe, Landschaftsgärtner etc.) wenden. Nach Räumung des Grabfelds können Sie auch die Friedhofsverwaltung hierüber informieren. Eine kurze Bestätigung, wie etwa per E-Mail oder Telefon, reicht aus. Falls Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne an die Friedhofsverwaltung im Rathaus Neuenstadt wenden (Frau Bauer, Tel. 07139/9726, E-Mail: sonja.bauer@neuenstadt.de).

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Neuenstadter Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 49/2024

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Neuenstadt am Kocher

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