Wir möchten Ihnen in Kurzform die wichtigsten Regelungen der städtischen Räum- und Streupflichtsatzung aufzeigen (den gesamten Satzungstext finden Sie auf der Homepage der Stadt Filderstadt unter: www.filderstadt.de):
Innerhalb der geschlossenen Ortslage müssen die Anlieger*innen (Eigentümer*innen und Besitzer*innen von Grundstücken an einer Straße bzw. mit Zufahrt oder Zugang zur Straße) die Gehwege bei Schneefall räumen und bei Glätte streuen. In Fußgänger*innenbereichen oder wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, muss am Straßenrand eine Fläche von einem Meter Breite geräumt und gestreut werden. Wenn mehrere Straßenanlieger*innen verpflichtet sind, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung, die so geregelt sein muss, dass die Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß erfüllt wird.
Geräumt und gestreut werden muss werktags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr, danach nach Bedarf bis 21 Uhr.
Als Streumaterial kann abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Salz und sonstige auftauende Stoffe sind nicht erlaubt.
Hinweis: Wenn Sie als Grundstückseigentümer*in nicht persönlich Ihrer Aufgabe zur Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht nachkommen können, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass diese von einer beauftragten Person oder Firma durchgeführt wird.
Darüber hinaus sei hier an nachbarschaftliche Unterstützung und Zusammenarbeit appelliert. Viele Dinge weiß man oft erst zu schätzen, wenn man sie dringend benötigt. Dies trifft auch auf die gute Nachbarschaft zu. (ei)