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Hinweise für die Geltendmachung von Schäden durch Wildschweine auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

Die Schwarzwildbestände in der Region sind in den letzten 25 Jahren aus vielerlei Gründen enorm angewachsen. Gleichzeitig haben die Schäden an landwirtschaftlichen...

Die Schwarzwildbestände in der Region sind in den letzten 25 Jahren aus vielerlei Gründen enorm angewachsen. Gleichzeitig haben die Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen, insbesondere Mais, Getreide und Wirtschaftsgrünland, stark zugenommen. Bauernverbände, Wildforschungsstelle, Landesjagdverband und der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer rufen Landwirte und Jäger deshalb auf, Wildschäden gemeinsam zu vermeiden, zu mindern und einvernehmlich zu regeln.

In Abstimmung zwischen der Jägerschaft und dem Landwirtschaftsbeirat empfehlen wir hierzu folgendes Vorgehen:

1. Melden Sie den Schaden unmittelbar (spätestens innerhalb 1 Woche) nach Kenntnisnahme bei der Stadt Bad Dürrheim – Liegenschaften – oder der zuständigen Ortsverwaltung an und teilen Sie ggf. mit, dass Sie versuchen mit dem Jagdpächter eine gütliche Einigung zu erzielen. Die Formulare für die Meldung des Schadens können bei der Stadt Bad Dürrheim, Abt. Gebäudemanagement & Liegenschaften, Tel. 07726/666 724 oder E-Mail: liegenschaften@bad-duerrheim.de angefordert werden.

2. Informieren Sie den Jagdpächter sofort über den Schaden und versuchen Sie sich mit ihm im gegenseitigen Einvernehmen über die Schadensregulierung zu einigen.

3. Gelingt eine einvernehmliche Schadensregulierung zwischen Ihnen und dem Jagdpächter nicht, können Sie sich bei der Stadt Bad Dürrheim – Gebäudemanagement & Liegenschaften – über die anerkannten Wildschadensschätzer/-innen informieren.

4. Mit dieser Vorgehensweise wahren Sie die gesetzlich vorgegebenen Fristen.

Wir möchten Sie außerdem darauf hinweisen, dass die Rechtsprechung vom Bewirtschafter regelmäßige Kontrollen gefährdeter Flächen verlangt (grundsätzlich einmal pro Monat; bei entsprechender Schadenshäufigkeit auch in kürzeren Zeitabschnitten). Wildschäden an Maiskulturen sind nach § 54 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz nur zu 80 % zu ersetzen, es sei denn, vom Geschädigten wurden die üblichen und allgemein zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden ergriffen.

Bei Kenntnis über die Anwesenheit von Wildschweinen empfehlen wir Ihnen, dies dem zuständigen Jagdpächter umgehend - auch ohne die Entstehung eines Schadens - mitzuteilen. Suchen Sie den Kontakt mit dem Jagdpächter, tauschen Sie mit ihm Ihre Beobachtungen und Erfahrungen aus, um gemeinsam die noch weiter ansteigende Population der Wildschweinbestände zu verhindern. Miteinander reden schafft Vertrauen.


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Erscheinung
Bad Dürrheimer Nachrichten – Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Bad Dürrheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 27/2025
von Stadt Bad Dürrheim
02.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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