Nussbaum-Logo
Aus den Rathäusern

Hinweise für die Steuer- und Abgabenpflichtigen

Das Steueramt bittet um Beachtung folgender Hinweise: Gewerbesteuervorauszahlungen Die erste Rate der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr...

Das Steueramt bittet um Beachtung folgender Hinweise:

Gewerbesteuervorauszahlungen

Die erste Rate der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2026 wird am 15.02.2026 fällig.

Die Höhe der vierteljährlich fälligen Vorauszahlungen kann dem zuletzt erhaltenen Gewerbesteuerbescheid entnommen werden.

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer im Jahr 2026 beträgt 330 v. H.

Grundsteuer

Die erste Rate der Grundsteuer für das Jahr 2026 wird am 15.02.2025 fällig.

Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu den folgenden Terminen zu zahlen:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Die Höhe der vierteljährlich fälligen Beträge können Sie dem Ihnen zuletzt zugestellten Änderungs- bzw. Erstveranlagungsbescheid sowie den entsprechenden Jahresbescheiden 2026 entnehmen.

Hebesätze für die Grundsteuer

Grundsteuer A für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft: 330 v. H.

Grundsteuer B für das übrige Grundvermögen: 150 v. H.

Hinweis:

Auf Antrag kann die Grundsteuer zum 1. Juli als Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss bis zum 30. September des laufenden Jahres für das Folgejahr gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt bestehen, bis eine Änderung beantragt wird.

Eigentumswechsel

Werden Grundstücke im Laufe eines Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, ist der bisherige Eigentümer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer (Jahressteuer) verpflichtet. Die Fortschreibung erfolgt zum 1. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z. B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren jedoch nicht die Zahlungspflicht gegenüber der Gemeinde.

Hundesteuer

Die jährliche Hundesteuer wird am 15.02.2026 zur Zahlung fällig.

Die Höhe der Steuer entnehmen Sie bitte dem Jahresbescheid, der Ihnen zu Beginn des Jahres zugeschickt wurde. Mit diesem Bescheid haben Sie auch die neue Hundesteuermarke erhalten.

Zahlungstermin

Die fälligen Zahlungen müssen bis zum 15.02.2026 bei der Kasse eingegangen sein.

Bei einer verspäteten Zahlung müssen gemäß den gesetzlichen Regelungen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben werden. Im Beitreibungsfall hat der Schuldner außerdem die daraus entstehenden Kosten zu tragen.

Auf den Überweisungen muss unbedingt das auf dem Grundsteuer-, Gewerbesteuer- bzw. Hundesteuerbescheid aufgedruckte Buchungszeichen angegeben werden, da ohne diese Angabe eine ordnungsgemäße Verbuchung nicht gewährleistet ist.

Abgabepflichtige, die der Gemeinde eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden am 15.02.2026 von den jeweiligen Konten abgebucht.

Rückfragen zur Veranlagung können Sie sich gerne an Frau Azzarelli (Telefon: 903623; E-Mail: c.azzarelli@friolzheim.de) oder bei Rückfragen zur Zahlung und Anforderung eines SEPA-Lastschriftmandates für künftige Abbuchungen an Frau Schenk (Telefon 903615; E-Mail: kasse@friolzheim.de) wenden.

Erscheinung
Friolzheim Aktuell
NUSSBAUM+
Ausgabe 06/2026
von Gemeinde Friolzheim
03.02.2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Friolzheim
Kategorien
Aus den Rathäusern
Recht & Justiz
Passende Themenseiten
Finanzen & Recht
Finanzen & Recht
Übersicht
Übersicht